Einmal mehr gab es eine gesetzliche Änderung über die Bestimmungen des Datenschutzes.
Neu ist insbesondere, dass es sich gemäß Art. 37 ff. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) um eine EU-weite verbindliche Vorschrift handelt, keine Richtlinie, in deren Rahmen jeder EU-Mitgliedsstaat seine eigenen Gesetze erlassen kann. Hintergrund ist der Wunsch nach grenzübergreifender, die es theoretisch nicht mehr gibt, einheitlicher (Wettbewerbs-)Bedingungen, die man schwerlich erreichen kann.