ZUR FRAGE DER LEGALITÄT DES ERWERBS UND DES BESITZES EINES MENSCHLICHEN SCHÄDELS
Immer öfter werde ich seitens der Justiz, Ermittlungsbehörden oder von Privatpersonen gefragt, ob es legal ist, einen humanen Schädel zu besitzen oder diesen käuflich zu erwerben. In den folgenden Zeilen möchte ich mich mit diesem Thema grundsätzlich auseinandersetzen.
Die kurze Antwort: Ja, es ist legal.
Wissenschaftler wie Archäologen oder Anthropologen hätten ein rechtliches Problem und könnten ihrer Arbeit nicht nachgehen. Ärzte und medizinische Bildungseinrichtungen dürften keine menschlichen Skelette besitzen und Museen hätten Schwierigkeiten, derartige Sammlungen auszustellen. Eine gesetzliche Regelung zum Beispiel über die Verwendung von Leichen in der Wissenschaft besteht nicht. Aus diesem Grund gelten für die Art der Nutzung auch keine Ruhezeiten. Tausende von Ärzten und Medizinstudenten besitzen einen solchen Schädel. Diese werden von Generation zu Generation weitergereicht oder immer noch legal käuflich erworben.
Das Bestattungsgesetz regelt in den verschiedenen Bundesländern, wie lange eine Leiche als Leiche gilt. In den meisten Fällen sind dies 15 Jahre. Liegt das Alter des Schädels über dem gesetzlich festgelegten Zeitraum, ist es kein Bestandteil einer Leiche im Sinne des Gesetzes, denn der Kopf und Rumpf gelten nur im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit als Leiche.
Die Sacheigenschaft des Leichnams eines Menschen im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches ist umstritten. Nach einer Ansicht soll dieser keine bloße Sache sein, da die Menschenwürde auch über den Tod hinaus wirkt. Nach anderer Ansicht handelt es sich zwar um eine Sache, die aber nicht eigentumsfähig ist. Jedenfalls ist ein Leichnam daher kein taugliches Tatobjekt für einen Diebstahl oder eine Sachbeschädigung. Als Straftat kommt insofern nur die Störung der Totenruhe in Betracht, was in diesem Fall nicht umzusetzen ist.
Was stünde gegen die Beschaffung und den Besitz eines menschlichen Schädels:
Transplantationsgesetz, Abschnitt 6 – Verbotsvorschriften (§ 17, § 18)
Das Gesetz beinhaltet und regelt lediglich den Handel mit Gewebe und Organen, das zur Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt ist. Der Schädel wird hier nicht aufgeführt, diese werden derzeit nicht transplantiert.
Wie kommt man auf diese Jahresfristen? (§ BestattG)
Diese basiert auf der geltenden Ruhezeit, die von den einzelnen Bundesländern festgelegt wird. Die Mindestruhezeiten ergeben sich aus den jeweiligen Bestattungs- und Friedhofsgesetzen der Bundesländer, z. B. Baden-Württemberg, Brandenburg und Hessen 15 Jahre; Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen 20 Jahre. Im Saarland beträgt die Mindestruhezeit je nach Alter des Verstorbenen zwischen 6 und 15 Jahren. Meist bestimmt dies der Friedhofsträger nach Anhörung des Gesundheitsamtes, denn dies erfolgt unter der Berücksichtigung der zu erwartenden Verwesungsdauer. Ausschlaggebend ist dabei die bei Eröffnung von Gräbern gemachte Erfahrung.
Bei günstigen Bodenverhältnissen verwest die Leiche eines Erwachsenen in ca. 4 bis 7 Jahren, unter ungünstigen Umständen erst in 30 und mehr Jahren. Es ist auch möglich, dass unter extrem feuchten Bedingungen oder lehmhaltiger Erde eine sogenannte Wachsleiche entsteht, deren Verwesungsgrad kaum erkennbar voranschreitet. Unterbleibt der Zugang von Luftsauerstoff, bilden sich die Hautfette zu Leichenlipiden um, die sich im Gewebe einlagern. Diese weiße, krümelige Substanz lagert sich auch auf der Haut ab und behindert die Verwesung.
Allerdings wird im Bestattungsrecht unter dem Begriff der „Leiche“ nur der im Wesentlichen vollständige menschliche Körper verstanden, dessen Zusammenhang nicht durch die natürlichen Prozesse bereits aufgehoben ist. Leichen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, sind stets vom Bestattungsgebot ausgenommen. So wurde in Bezug auf die Plastinate der Ausstellung „Körperwelten“ festgestellt, diese müssten nicht bestattet werden, da sie für Zwecke der Anatomie genutzt würden.
Jetzt sind die gängigen Schädel aus eigener Erfahrung alle meist über 100 Jahre alt. Lediglich neuere Lehrschädel und Skelette aus Drittländern sind neueren Datums. Zur Feststellung des tatsächlichen Alters stehen uns viele Methoden und Techniken, basierend auf Fachwissen als auch Forschung, zur Verfügung.
§ 168 StGB Störung der Totenruhe
Die Störung der Totenruhe ist der Rechtsbegriff für Leichen- und Grabschändung. Es handelt sich in Deutschland um einen Straftatbestand, der in § 168 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Der Versuch ist strafbar (§ 168 III StGB). Das Gebot der Totenruhe besagt, dass in den Leichnam oder in die Asche von Verstorbenen nicht unnötig eingegriffen werden darf und dass die sterblichen Überreste möglichst für einen längeren Zeitraum am Ort der Bestattung verbleiben sollen. Diesem Schutzzweck dienen neben der strafrechtlichen Verbotsnorm auch die bestattungsrechtlichen Vorschriften über (Mindest-)Ruhezeiten für Leichen und Urnen.
- Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
- Der Versuch ist strafbar.
Nach überwiegender Auffassung der Juristen ist dieser nur so lange anzuwenden, wie der Leichnam als Leiche zählt und man die Ruhezeit stört. Des Weiteren müssen die Überreste einem bestimmten Individuum zuzuordnen sein. Dies ist in den meisten Fällen nicht möglich. Hier kann nur dann von einer Störung der Totenruhe ausgegangen werden, wenn Gräber geöffnet wurden oder an Leichen oder Leichenteilen „beschimpfender Unfug“ vollzogen wird. Beschimpfungen wiederum sind nur dann möglich, wenn diese sich konkret auf den ehemals lebenden Menschen oder bestimmte Eigenschaften von ihm beziehen.
Es steht die Tatsache im Raum, dass der Verkäufer sich hier auf dem Friedhof bedient hat. Lediglich hier steht der Straftatbestand § 168 im Raum. Mit dem Erwerb macht man sich hingegen nicht strafbar, da die Tat bereits beendet ist.
§ 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener: Damit dieser Tatbestand eintritt, genügt jedoch nicht jede negative Wertung des Verstorbenen, sondern dies setzt eine besonders schwere Beleidigung des Toten voraus.
§ 259 StGB Hehlerei
Erwirbt man einen Schädel, steht hier oft auch die Hehlerei im Licht. Für die innere Tatseite der Hehlerei (§ 259 StGB) ist es erforderlich, dass der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz handelt. Der Täter, in diesem Fall der Käufer muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Schädel durch den Verkäufer durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde.
Fälle bzw. Handlungen von Studenten, Medizinern, Schädelbesitzern oder privaten Sammlern, die diese Tatbestände erfüllen, sind nur schwer vorstellbar. Kurz, mir persönlich sind derzeit keine bekannt.
In Museen/Sammlungen aufbewahrte menschliche Überreste gelten in Deutschland juristisch als Sachen, an denen Eigentum erworben oder übertragen werden kann.
Jetzt kommt der Punkt, an dem sich mir die Frage stellt, wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich einen Schädel aus den USA erwerbe. In diesem Land gibt es, bis auf drei Bundesstaaten, keinerlei gesetzliche Regelungen. Wohlgemerkt handelt man in diesen Ländern legal mit Föten im Glas. Einzig in drei US-Bundesstaaten gibt es noch eigene, zusätzliche Auflagen. Außerdem ist sowohl Grabraub als auch das Ausgraben von menschlichen Überresten in vielen Ländern gesetzlich verboten. In China und Indien ist der Handel aufgrund diverser Vorfälle in der Vergangenheit per Gesetz untersagt. Wir sehen, es gibt aktuell keine gesetzliche Regelung über den Handel, Erwerb oder den Besitz menschlicher Schädel. Ich sehe hier lediglich ein ethisches Problem, welches aber jede Person für sich selbst zu entscheiden hat. Es liegt allein im Ermessen des Schädelbesitzers, wie dieser bei lückenhafter oder fragwürdiger Provenienz verfährt. Eine Annahme menschlicher Überreste, die zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Unrechtskontext zuzuordnen ist, sollte aus ethischen Gründen abgelehnt werden.
Folgende Vorgehensweise empfehle ich Zoll, Ermittlern als auch Staatsanwälten im Umgang mit Schädeln.
Sehen Sie sich den Schädel genau an, beim Lehrschädel wird die Schädelkalotte abgetrennt und der Unterkiefer durch Federn oder eine andere vergleichbare Technik befestigt. Anhand der Herstellungstechnik ist es für mich bereits ersichtlich, wo, wie und wann dieser Schädel angefertigt wurde und aus welchem Land dieser stammt.
Bei einem alten antiken Schädel (uncut), also vollständig erhalten, meist ohne Unterkiefer zu finden, achtet man auch auf Farbe, Beschaffenheit und Verwesungsprozess des Knochens.
Im Prinzip erkennt man einen im Sinne des Strafrechts bedenklich auffälligen Schädel an seinen Zähnen. Es sollten weder Implantate, Füllungen, Kronen noch andere zahnmedizinische Behandlungen erkennbar sein. Die Generation Zucker hinterlässt im Vergleich zu vorhergehenden Jahrhunderten ihre Spuren. Fast alle erhältlichen antiken Schädel weisen massive Abnutzungsspuren auf. Der links auf dem Foto aufgeführte männliche Unterkiefer ist ca. 170 Jahre alt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wäre in diesem Fall weder erfolgversprechend noch verhältnismäßig.
Gerne bin ich Ihnen bei der Einstufung des Schädels behilflich. Ich verfüge über Laboratorien, die das Alter des Schädels mittels Radiokarbonmethode feststellen können.
Die AMS-C14-Analyse nutzt den radioaktiven Zerfall und die bekannte Halbwertszeit, um das Alter von kohlenstoffhaltigen Materialien zu bestimmen. Solange ein Organismus Stoffwechsel betreiben kann (beim Menschen z. B. durch Nahrungsaufnahme, bei Pflanzen durch Fotosynthese), bleibt der C14-Gehalt konstant. Durch den Tod kann dieser konstante C14-Gehalt jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden, was uns zur Möglichkeit verhilft, das Alter des Schädels zu bestimmen. Hier besteht eine Datierungsmöglichkeit für Objekte bis zu einem Alter von 50.000 Jahren (Geyh 2005). Zu beachten ist hier, es handelt sich um eine invasive Methode, die es erforderlich macht, 1–4 Gramm des Knochens oder einen Zahn zu entnehmen. Die Kosten hierfür betragen ca. 500 Euro, wir benötigen ca. 5 Wochen, die komplette Abwicklung läuft über unser Haus.
Die Genauigkeit der von uns verwendeten Technik ((SSAMS, NEC, USA), Automated Graphitization Equipment AGE-3 (IonPlus AG)) liegt bei 0,3 % (+/-25 Jahre oder besser). Selbstverständlich ist es uns auch möglich, eine Isotopenanalyse durchzuführen. In den meisten Fällen genügt jedoch eine ausführliche Sichtung durch meine Person. Die Vorgehensweise lässt sich schnell am Telefon besprechen. Meist wird mir der Schädel zur Untersuchung zugesandt. Sie erhalten dann innerhalb weniger Tage den Schädel mit einem kurzen Gutachten zurück.
Notwendigkeit der Schaffung rechtlicher Grundlagen
Da die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Präparaten aus menschlichem Gewebe höchst fragmentarisch sind, wurde der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert, im Sinne dieser Richtlinien die rechtlichen Grundlagen für einen würdigen Umgang mit Präparaten aus menschlichem Gewebe zu schaffen. Hier handelt es sich jedoch um einen Vorgang, der meiner Meinung nach nicht umsetzbar ist.
(Zuletzt überarbeitet am 03. November 2022)