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Erwerb und Besitz menschlicher Schädel: Ein umfassender Leitfaden

May 9, 2026 | 46 min | anthropology
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Ein antiker menschlicher Schädel auf einem Tisch, Leitfaden zum legalen Erwerb

Aktualisierte Fassung Mai 2026, ausschließlich für die Rechtslage in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Weitere Länder folgen in eigenständigen Beiträgen.

Ich saß am Rechner und arbeitete gerade an der finalen Phase meiner Software für die menschliche Gesichtsrekonstruktion, jenem Projekt, an dem ich Jahre gefeilt habe und das ich in einem gesonderten Beitrag ausführlich beschrieben habe, als das Telefon klingelte. Eine junge Frau, freundlich, sachlich, mit jenem leicht zittrigen Unterton in der Stimme, der signalisiert, dass jemand gerade aus einer Sache spricht, die sich gerade dramatisch verändert hat, schilderte mir folgenden Sachverhalt. Sie hatte über einen niederländischen Anbieter einen anatomischen Lehrschädel bestellt, einen ganz gewöhnlichen Lehrschädel, kalibriert, präpariert, mit Federn, mit Schrauben, mit der abgesetzten Calotte zur Einsicht in den Gehirnschädel, also genau jene Art Präparat, die seit über einem Jahrhundert in deutschen anatomischen Instituten Generationen von Medizinstudierenden in der Hand gehalten haben, ohne dass jemand ein Strafverfahren erwogen hätte. Bei ihr ging die Sendung jedoch nicht zu ihr nach Hause, sondern zum Zoll, und vom Zoll zur Staatsanwaltschaft, und von dort als Ermittlungsverfahren zurück an sie, mit Anschreiben, mit Aktenzeichen, mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Dieses Strafverfahren richtete sich gegen sie konkret. Es richtete sich ebenso gegen den Absender.

Da ich international gut vernetzt bin und in dieser kleinen Welt der historischen anatomischen Präparate fast jeder jeden kennt, war mir der Absender persönlich bekannt. Er betreibt einen Antiquitätengeschäft in den Niederlanden, der Schädel stammte aus dem Nachlass seines Schwiegervaters, eines Arztes, der ihn Jahrzehnte zuvor regulär aus einer medizinischen Sammlung erworben hatte. Es gab also keine Grabräuberei, keinen Diebstahl, keinen Schwarzmarkt, sondern einen vollkommen alltäglichen anatomischen Lehrschädel mit nachvollziehbarer Herkunft aus ärztlichem Bestand. Das Verfahren wurde, wie ich von Anfang an wusste, eingestellt. Aber zwischen Bestellung und Einstellung lagen Monate, lagen Anwaltskosten, lag eine junge Frau, die mit der ehrlich gemeinten Absicht, ihre osteologischen Fachkenntnisse zu vertiefen, plötzlich als Beschuldigte einer Straftat geführt wurde, deren Tatbestandsmerkmale im konkreten Fall ersichtlich nicht erfüllt waren.

Solche Fälle finden statt, weil sich weder die Zollbehörden noch die Ermittlungsbehörden ausreichend informieren, und weil Rechtssicherheit an dieser Stelle in Deutschland nicht existiert. Ein einziger Anruf bei einem Sachverständigen, der mit menschlichen Überresten arbeitet, würde in vielen Fällen genügen, ein kostenintensives Verfahren zu vermeiden, das ohnehin mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt wird. Stattdessen passiert in Deutschland im Worst Case folgendes: Die Kriminalpolizei holt den Schädel ab, fährt ihn in die Rechtsmedizin, wo man sich mit der Identifizierung historischer anatomischer Präparate erfahrungsgemäß nicht annähernd so gut auskennt wie mit der Beurteilung frischer Tatortleichen, weil das ein anderer Kompetenzbereich ist, und zieht das Verfahren über Wochen oder Monate hin, an deren Ende eine Einstellung steht, die schon am ersten Tag absehbar gewesen wäre.

Ich erkenne der Präparationsweise eines Schädels meistens auf wenige Sekunden, woher er stammt, in welcher Werkstatt er bearbeitet wurde, welcher Zeit er angehört. Ich besitze eine umfangreiche Datenbank historischer Präparate, die mir Vergleichsmaterial in einer Größenordnung zur Verfügung stellt, die staatliche Stellen typischerweise nicht haben. Das ist kein Eigenlob, das ist eine Frage der Spezialisierung. Wer sich 20 Jahre mit menschlichen Überresten beschäftigt, sieht Dinge, die jemandem, der pro Jahr 3 Schädel zu Gesicht bekommt, schlichtweg nicht auffallen. Genau diese Diskrepanz zwischen vorhandenem Sachverstand außerhalb der Behörden und dem Mangel an Sachverstand innerhalb der Behörden ist das eigentliche Problem, das dieser Leitfaden zu mildern versucht.

Was den Fall der jungen Frau besonders ärgerlich macht, war eine Beobachtung, die ich in Hunderten ähnlicher Fälle wiederholt mache: Niemand auf der ermittelnden Seite hatte je versucht, vor der Verfahrenseröffnung den Absender auf den niederländischen Antiquitätenmarkt einzuordnen oder den Schädel selbst nach Präparationsmerkmalen zu beurteilen. Es genügte die Tatsache, dass beim Zoll ein menschlicher Schädel auflag, um das volle Programm in Bewegung zu setzen. Anzeige, Akte, Aktenzeichen, Aufforderung zur Stellungnahme, Beratungsbedarf, Anwalt, Stunden in Wartezimmern, Briefverkehr mit der Staatsanwaltschaft. All das hätte sich vermeiden lassen, wenn jemand einmal kurz innegehalten und sich gefragt hätte, ob hier überhaupt eine Tatbestandsverwirklichung in Betracht kommt. Das tat aber niemand in der Sachbearbeitung. Stattdessen rollt die Bürokratie so vor sich hin, wie es ihre Natur ist, und der Bürger zahlt mit Zeit, Nerven und Geld.

Wer übrigens denkt, das sei ein deutsches Sonderproblem, irrt. In den Niederlanden, in Belgien, in Frankreich und in Großbritannien laufen ähnliche Fälle, wenn auch oft mit weniger formalem Aufwand. Was sie alle gemeinsam haben, ist die Lücke zwischen dem, was der durchschnittliche Beamte in Sachen historische Anatomie weiß, und dem, was er wissen müsste, um in solchen Fällen rasch und zutreffend einzuordnen. Diese Lücke ist strukturell und schwer zu schließen, weil die Materie schlicht zu speziell ist, um in Ausbildungscurricula umfassend behandelt zu werden. Die einzige praktikable Lösung ist die Konsultation externer Sachverständiger vor der Verfahrenseröffnung, und genau diese Konsultation findet in der Praxis fast nie statt.

Ich werde in diesem Leitfaden mehrfach auf praktische Beispiele zurückkommen, weil das Verfahrensrecht und das materielle Strafrecht in dieser Materie nur dann sinnvoll erfasst werden können, wenn man konkret vor Augen hat, was passiert, wenn ein Schädel den Beamten in die Hände fällt. Die Theorie dazu steht im Gesetzestext geschrieben. Die Wirklichkeit dagegen steht in den Akten. Wer zwischen beiden vermitteln will, muss beide kennen.

Eine Anekdote vom Zoll, die das ganze Problem auf den Punkt bringt

Vor ungefähr 10 Jahren erwarb ich einen menschlichen Schädel mit einer Hiebverletzung, eindeutig durch eine Machete entstanden, ein lehrreiches Stück, das ich für Begutachtungsschulungen einsetzen wollte. Empfänger war ich persönlich, beziehungsweise mein Institut. Was machte der Zoll an dieser Stelle? Er gab den Schädel zur Untersuchung an den Amtstierarzt, um festzustellen, ob es sich nicht doch um tierische Knochen handle. Der Amtstierarzt, dem ich keine fachliche Inkompetenz unterstellen möchte, denn das wäre unfair, kostete mich rund 100 Euro Gebühr. Der Befund des Amtstierarztes lautete erwartungsgemäß: menschlich. Kostenmehrung für den Steuerzahler, Zeitverlust für mich, 100 Euro aus meiner Tasche, und vor allem ein perfektes Beispiel dafür, wie die Beamten an der Schnittstelle zwischen Zoll und nachfolgender Begutachtung mit menschlichen Überresten umgehen, wenn ihnen kein klarer Verfahrensweg vorliegt. Ich lache darüber heute noch, allerdings mehr aus Verzweiflung als aus Heiterkeit.

Von all den Verfahren, die ich in den vergangenen Jahren als Sachverständiger begleitet habe, wurde jedes einzelne eingestellt. Ich meine wirklich jedes einzelne, ohne Ausnahme. Auch jenes, in dem ein ganzer Beutel mit einem Sammelsurium menschlicher Knochen, bestellt über Etsy, beim Zoll in Frankfurt aufschlug. Auch jenes, in dem ein Lehrschädel aus Indien, der den europäischen Markt seit den 1970er Jahren mit historischen Präparaten versorgt hatte, bei einer Hausdurchsuchung in einem ganz anderen Verfahren entdeckt wurde. Auch jenes, in dem die Tochter eines verstorbenen Mediziners die Sammlung ihres Vaters auflösen wollte und sich an die zuständige Kommune wandte, was prompt eine Anzeige wegen § 168 StGB nach sich zog. Auch dort wurde am Ende festgestellt, dass die Schädel aus den 1950er Jahren stammten, regulär aus medizinischen Quellen erworben worden waren und der Vater Zeit seines Lebens als Arzt mit ihnen gearbeitet hatte. Verfahren eingestellt, wie in jedem anderen Fall auch. Die Tochter saß ein halbes Jahr lang mit einem Aktenzeichen auf dem Hals, ehe das Ergebnis kam, das schon am ersten Tag absehbar gewesen wäre.

Warum wurden all diese Verfahren letztlich eingestellt? Weil sich aus den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Strafnormen schlichtweg keine Strafbarkeit herleiten lässt, wenn die Herkunft der Knochen aufgrund ihres Alters nicht kriminalistisch verifizierbar ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat im Einzelfall vorliegen. Die in diesen Verfahren regelmäßig durchgeführten Radiokohlenstoffdatierungen lieferten Werte zwischen 300 und 5.000 Jahren. Der älteste Schädel, den ich je datieren ließ, sprengte diese Spanne deutlich: Er stammte aus Afrika und kam auf 5.270 Jahre vor Christus. Er sah, äußerlich betrachtet, aus wie neu. Was an diesem Punkt soll bitte strafrechtlich relevant sein?

Ich rede hier nicht von Einzelfällen oder Ausnahmen. Ich rede von einer Routinepraxis, die sich seit Jahrzehnten so entwickelt hat und die in der Tat das einzig richtige juristische Ergebnis darstellt. Wer sich die einschlägigen Kommentarwerke zum § 168 StGB anschaut, etwa die Münchner oder die Leipziger Kommentare zum Strafgesetzbuch, findet die nahezu einhellige Auffassung der Strafrechtslehre, dass historische Präparate ohne aktuellen Bestattungsbezug aus dem Schutzbereich der Norm herausfallen. Das ist keine kreative Auslegung, das ist seit Jahrzehnten gefestigte Doktrin. Trotzdem werden Verfahren eröffnet, weil auf der ermittelnden Ebene die Subsumtionspraxis nicht mit der dogmatischen Klärung Schritt hält. Die einzelnen Beamten machen ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen. Aber niemand hat sie in dieser hochspezialisierten Materie ausreichend geschult.

Die Wikipedia-Eintragung zur Störung der Totenruhe verweist auf den sogenannten Totenschädel-Skandal von 2008, in dem die Staatsanwaltschaften München, Kiel und Zweibrücken Verfahren gegen 3 Bundeswehrsoldaten wegen Verdachts der Störung der Totenruhe einstellten (Wikipedia, Störung der Totenruhe, abgerufen am 10. Mai 2026). Die Magdeburger Volksstimme berichtete 2015 von einem Verkäufer, der einen Schädel auf einem Flohmarkt vor 50 Jahren erworben hatte und ihn nun für 100 Euro inserierte; auch hier ging die Polizei nach Übergabe des Schädels zur Altersbestimmung an das Landeskriminalamt nicht von einer Straftat aus (Volksstimme, 4. November 2015, Totenschädel für 100 Euro). Das Muster in diesen Fällen ist konsistent. Was historisch alt ist, was in einem nachvollziehbaren Sammlungskontext steht, was nicht aus einer aktuellen Bestattung gerissen wurde, ist strafrechtlich uninteressant.

Was ein menschlicher Schädel chemisch und biologisch ist

Bevor wir tief in die rechtliche Analyse einsteigen, lohnt es sich, einen Moment lang über das Objekt selbst zu sprechen, denn die rechtliche Bewertung wird nicht selten von einer falschen Vorstellung dessen verzerrt, was ein Schädel überhaupt ist. Ein präparierter, von Weichgewebe vollständig befreiter menschlicher Schädel ist ein knöchernes Restobjekt mit einem Trockengewicht zwischen 0,8 und 1,2 Kilogramm bei Erwachsenen, abhängig von Alter, Geschlecht und Körperbau des Individuums zum Todeszeitpunkt sowie der Vollständigkeit des Präparats, also etwa der Frage, ob die Schädelbasis erhalten ist oder nicht, ob die Mandibula angearbeitet wurde, ob die Calotte abgesetzt ist. Er besteht zu rund 70 Prozent aus anorganischer Substanz, im Wesentlichen Hydroxylapatit, einem Calciumphosphatmineral mit der chemischen Formel Ca₁₀(PO₄)₆(OH)₂, und zu rund 30 Prozent aus organischer Matrix, überwiegend Kollagen Typ I.

Ein historisch präparierter Schädel ohne Weichteilreste ist, biochemisch betrachtet, kein anderes Material als ein archäologischer Fund aus einem mittelalterlichen Reihengrab. Er enthält keine biologisch aktiven Zellen, keine reproduktionsfähige DNA in pathologisch relevanter Konzentration, keine infektiösen Erreger, keine Substanzen, die bei sachgemäßer Lagerung eine Gefahr für die Umgebung darstellen würden. Er ist, schlicht gesagt, ein anatomisches Objekt aus mineralisierter Matrix mit organischen Resten.

Ich werde von Zeit zu Zeit gefragt, ob mir denn nicht unwohl sei in einem Raum mit so vielen Schädeln, ob die Energien, die da abgegeben würden, mich nicht beeinträchtigten, ob mir nicht hin und wieder einer der Schädel im Traum erscheine. Die ehrliche Antwort lautet: Nein, niemals, in keinem einzigen Fall. Kein Schädel hat je mit mir gesprochen. Es gab keine paranormalen Erscheinungen, keine übernatürlichen Vorkommnisse, keine spirituellen Begegnungen mit dem Geist des verstorbenen Individuums. Solche Vorstellungen sind, mit Verlaub, schlichtweg Unsinn. Wer mit menschlichen Überresten seit über 20 Jahren professionell arbeitet, denkt anders. Nicht weniger respektvoll, sondern realistischer im Umgang. Der Respekt vor dem Verstorbenen liegt nicht in der mystifizierenden Aufladung des Knochens, sondern in der sauberen, sorgfältigen, fachgerechten Behandlung dessen, was der Mensch hinterlassen hat.

Und dennoch: Ich sage es offen, ich halte es nicht für richtig, wenn sich jeder beliebige Käufer einen echten menschlichen Schädel auf den Kaminsims stellt, weil das so schön gruselig wirkt und sich auf Instagram gut macht. Wer aus beruflichem Interesse, aus wissenschaftlicher Neigung, aus tiefem fachlichem Bezug zur Humanbiologie, zur Anatomie, zur Anthropologie, zur Forensik einen Schädel erwirbt, um damit zu lernen, zu vergleichen, zu lehren, der handelt in einer Tradition, die seit Jahrhunderten die Grundlage medizinischer und biologischer Erkenntnis ist. Wer hingegen aus Ignoranz oder Effekthascherei einen Schädel auf den Kaminsims stellt, der bewegt sich in einer Sphäre, die mit Wissenschaft und Lehre nichts mehr zu tun hat. Das Strafrecht regelt das nur in Grenzen. Aber der Anstand sollte das Übrige tun.

Diese Tradition reicht zeitlich weiter zurück, als die meisten Leser ahnen. Vesalius, der Begründer der modernen Anatomie, ergänzte seine epochalen Sektionsstudien Mitte des 16. Jahrhunderts dadurch, dass er sich nachts auf Galgenhügeln und Verbrennungsplätzen Knochen besorgte, was nach heutigen Maßstäben fragwürdig wäre, damals aber als unverzichtbare Bedingung wissenschaftlicher Erkenntnis galt. Die anatomischen Lehrbücher des 17. und 18. Jahrhunderts wären ohne den freien Umgang mit menschlichen Überresten nie entstanden. Dasselbe gilt für die forensische Anthropologie, die seit Quetelet und später seit Aleš Hrdlička systematisch das menschliche Skelett vermessen, beschrieben und in Variationsbreiten erfasst hat, was wiederum die Grundlage moderner Identifikationstechniken bildet. Wer Schädel sammelt, steht in dieser Tradition.

Ich sage das, weil ich aus einer beruflichen Praxis spreche, in der die Verfügbarkeit von realem osteologischem Material den Unterschied macht zwischen einer fundierten Begutachtung und einer Vermutung. Kunststoff-Modelle, so detailliert sie heute auch hergestellt werden, geben nicht die individuelle Variabilität wieder, die in echten Schädeln vorhanden ist. Sie zeigen den Idealtyp, nicht das Spektrum. Wer mit echten historischen Präparaten arbeitet, sieht die Variation der Suturen, die individuellen Eigenheiten der Schädelnähte, die kleinen anatomischen Eigentümlichkeiten, die in Lehrbüchern nicht abgebildet werden, weil Lehrbücher zwangsläufig generalisieren müssen. Diese Erfahrung ist für die Begutachtungspraxis unersetzlich.

Es gibt einen weiteren Aspekt, der oft unterschlagen wird, weil er unbequem ist: Die meisten Schädel, die heute auf dem Markt zirkulieren, sind anatomische Lehrpräparate aus medizinischen Sammlungen, die irgendwann ausgemustert wurden, weil die jeweilige Universität oder das jeweilige zahnärztliche Institut auf Kunststoff umstellte. Diese Schädel wurden nicht aus Gräbern entwendet. Sie wurden auch nicht im Schnellkochtopf zubereitet. Sie wurden nicht aus dem Chinesenviertel von Hongkong geschmuggelt. Sie sind das Resultat einer ordnungsgemäßen, oft dokumentierten medizinischen Beschaffungstradition, die in Indien, in Bangladesch, in Pakistan und in Teilen Südostasiens bis weit in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts den Weltmarkt mit hochwertigen anatomischen Präparaten versorgte. Wer einen handgesägten, mit Federn und Schrauben versehenen Schädel mit der Aufschrift einer indischen Lehrmittelfirma in Händen hält, hält ein Stück medizinischer Versorgungsgeschichte in den Händen, kein Verbrechen.

Deutschland: § 168 StGB, das Herzstück des Strafrechts

Der private Besitz eines menschlichen Schädels ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Es gibt kein Gesetz, das den Besitz als solchen unter Strafe stellt. Was das Strafrecht schützt, ist nicht der Knochen als Objekt, sondern das über den Tod hinaus fortbestehende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen sowie das gesellschaftliche Pietätsgefühl. Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Bewertung entscheidend.

Die zentrale Norm ist § 168 des Strafgesetzbuches mit der Überschrift Störung der Totenruhe. Der Wortlaut ist klar und ich zitiere ihn vollständig, weil er häufig falsch wiedergegeben oder sinnentstellend verkürzt wird. Absatz 1 lautet: Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Absatz 2 stellt unter Strafe, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. Absatz 3 erklärt den Versuch für strafbar.

Was dieser Tatbestand nicht erfasst, ist der bloße Besitz eines Schädels, der legal in den Verkehr gelangt ist. Ein historischer Präparationsschädel aus einer anatomischen Lehrsammlung des 19. Jahrhunderts, der über Generationen und ordentliche Erwerbsvorgänge den Besitzer gewechselt hat, steht rechtlich auf einem völlig anderen Boden als ein Schädel, der aus einem Grab entnommen wurde. Die entscheidende Frage ist nicht, was man besitzt, sondern wie es in den eigenen Besitz gelangt ist.

Für die praktische Subsumtion unter § 168 StGB ist der Begriff des Gewahrsams des Berechtigten zentral, und er ist, wie der Leipziger Strafverteidiger Tommy Kujus zutreffend formuliert, hochkomplex. Er erfordert ein tatsächliches Obhutsverhältnis und gleichzeitig ein normatives Obhutsrecht, also nicht nur die faktische Möglichkeit, über die Überreste zu verfügen, sondern auch die rechtliche Befugnis dazu (Kujus, T., 2026, Störung der Totenruhe, kujus-strafverteidigung.de). Das Totenfürsorgerecht liegt in der Regel bei den nächsten Angehörigen oder richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Fallen die Person mit dem tatsächlichen Gewahrsam und die Person mit dem rechtlichen Obhutsrecht auseinander, kann der Schutz des § 168 StGB unter Umständen schon nicht greifen.

Hier liegt der zentrale rechtliche Punkt, den dieser Leitfaden vor allem für Behörden klar machen möchte: Bei vollständig skelettierten historischen Knochen ohne erkennbaren Bezug zu einem aktuellen Friedhof oder einer aktuellen Bestattung existiert regelmäßig kein Gewahrsamsverhältnis mehr, weil der ursprüngliche Berechtigte längst verstorben ist und der Knochen seither durch verschiedene Hände, durch Sammlungen, durch internationale Märkte gewandert ist, ohne dass irgendjemand ihn zwischenzeitlich in einem Bestattungskontext gehalten hätte. Wo kein Gewahrsam ist, kann auch keine Wegnahme aus dem Gewahrsam vorliegen, und wo keine Wegnahme aus dem Gewahrsam vorliegt, ist § 168 Abs. 1 erste Alternative nicht erfüllt. Das ist nicht meine private Auslegung, das ist die Konsequenz aus dem Wortlaut des Gesetzes und der überwiegenden strafrechtlichen Kommentarliteratur.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 30. Juni 2015, gefällt durch den 5. Strafsenat, die Reichweite des § 168 StGB für den Begriff der Asche präzisiert und entschieden, dass auch das nach der Verbrennung verbleibende Zahngold zur Asche im Sinne der Norm zählt (BGH, Beschluss vom 30.06.2015, 5 StR 71/15). Das ist insofern bemerkenswert, als der BGH in seiner Auslegungsbegründung den Anwendungsbereich der Norm genau eingrenzt: Geschützt wird das, was vom Verstorbenen körperlich verbleibt und in einem konkreten Bezug zu einer Bestattungshandlung steht. Eine im internationalen Sammlungshandel zirkulierende Calotte aus dem 18. Jahrhundert hat diesen Bezug nicht.

Drittens muss nach überwiegender Rechtsprechungsmeinung die Handlung aus objektiver Sicht als grob pietätlos und gesellschaftlich anstößig erscheinen, was für die wissenschaftliche Verwendung, die anatomische Lehre und auch das private Sammeln historischer Osteologika ohne erkennbar respektlose Intention mehrheitlich verneint wird.

Die juristische Kommentarliteratur, die zu § 168 StGB seit dem Inkrafttreten der Norm eine erhebliche Tiefe entwickelt hat, geht in der Frage des Schutzbereichs ähnlich vor. Im Schönke/Schröder-Kommentar zum StGB wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass historische Knochenfunde, die nicht mehr in einem aktuellen Bestattungsbezug stehen, vom Tatbestand nicht erfasst werden, weil das Schutzgut der Norm in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestattungsvorgang oder der Trauer der Hinterbliebenen stehen muss. Im Münchner Kommentar wird die Frage am Beispiel archäologischer Grabungsfunde diskutiert: Der Tatbestand greift nicht, wenn der ursprüngliche Bestattungskontext über Jahrhunderte aufgelöst wurde und keine konkreten Hinterbliebenen mehr existieren, deren Pietätsempfinden geschützt werden könnte. Im Leipziger Kommentar findet sich der Hinweis, dass auch die Wegnahme aus einer wissenschaftlichen Sammlung den Tatbestand nicht ohne weiteres verwirklicht, weil die Sammlung keine Bestattungsstätte ist und der dort gehaltene Knochen kein gewahrsamspflichtiges Objekt im Sinne der Norm darstellt.

Diese rechtlichen Ausführungen sind kein juristischer Selbstzweck. Sie haben unmittelbare praktische Konsequenzen für Ermittlungen. Wer einen Schädel beim Zoll abgefangen sieht, sollte sich vor jeder Verfahrenseröffnung die folgenden Fragen stellen: Liegt eine konkrete Bestattungsstätte vor, aus der der Schädel entwendet wurde? Existiert ein konkreter Berechtigter, dessen Gewahrsam gebrochen wurde? Liegen Anhaltspunkte für eine Tat im engeren zeitlichen Zusammenhang mit einem Bestattungsvorgang vor? Wenn die Antworten Nein, Nein und Nein lauten, ist § 168 StGB nicht einschlägig, und ein Verfahren auf dieser Grundlage zu eröffnen, bedeutet, Ressourcen zu binden, die anderswo dringender gebraucht werden.

Es gibt eine ergänzende Sichtweise, die der Strafverteidiger Tommy Kujus aus Leipzig in seiner Praxis konsequent vertritt: Der Vorwurf der Störung der Totenruhe wird in der ermittelnden Phase oft stark moralisch eingefärbt, weil das Thema gesellschaftlich tabuisiert ist und Beamte ungern den Eindruck erwecken, einer pietätsverletzenden Handlung zu nachsichtig zu begegnen (Kujus, T., 2026, kujus-strafverteidigung.de). Diese moralische Einfärbung führt zu Verfahrenseröffnungen, die der Subsumtion nicht standhalten würden, sich aber im Ermittlungsverlauf wegen der Schwere des Vorwurfs schwer zurücknehmen lassen. Erst die Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften korrigiert das im Nachgang. Das Ergebnis ist juristisch korrekt, aber prozessual ineffizient. Es belastet Bürger, ohne strafrechtliche Wirkung zu erzielen.

Eine weitere ergänzende Bemerkung zur Gewahrsamskonstellation hier. In der historischen Sammlerpraxis kommt es vor, dass Schädel über Generationen vererbt werden. Großvater war Arzt, kaufte den Schädel in den 1950er Jahren für sein Studium, gab ihn an seinen Sohn weiter, der ihn als Mediziner weiterverwendete, und so kam er schließlich zur Enkelin. In all diesen Übergängen wechselt das Eigentum an dem Schädel rechtmäßig, ohne dass irgendjemand den Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht. Wer am Ende dieser Kette steht, hat einen voll legitimen Gegenstand in den Händen. Die Aufforderung, eine durchgehende Provenienz zu liefern, scheitert oft daran, dass die Erben nicht wissen, woher der Großvater den Schädel ursprünglich hatte. Diese Wissenslücke ist für die rechtliche Bewertung irrelevant. Solange keine Anhaltspunkte für eine ursprünglich strafbare Erlangung vorliegen, ist die fehlende Erstdokumentation kein Beleg für eine Straftat. Sie ist die normale Folge eines Jahrzehnte zurückliegenden Erwerbsvorgangs.

§ 189 StGB und § 259 StGB: was ergänzend greift

Ergänzend greift § 189 StGB, die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, wenn menschliche Überreste in einer Form verwendet oder öffentlich präsentiert werden, die erkennbar auf Herabsetzung eines konkreten Individuums abzielt. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Dieser Tatbestand setzt eine besonders schwere Beleidigung mit individuellem Bezug voraus und ist für den normalen Sammlungs- oder Forschungskontext in der Praxis kaum relevant. Wo er hingegen sehr wohl greift, ist die Inszenierung menschlicher Überreste auf eine Weise, die jede Pietät vermissen lässt: das Foto eines menschlichen Schädels mit Kerze obendrauf auf Instagram als Halloween-Dekoration, der Schädel als Aschenbecher, die mit Hashtags versehene Inszenierung als Lifestyle-Accessoire. Hier hört der Spaß auf, und an dieser Stelle ist die Grenze zur strafbaren Handlung nach § 189 StGB in vielen Fällen überschritten, vorausgesetzt der erforderliche Individualbezug zum konkreten Verstorbenen lässt sich herstellen, was bei historisch anonymisierten Präparaten oft nicht gelingt.

Beim Erwerb spielt § 259 StGB eine Rolle, die Hehlerei. Wer einen Schädel kauft und dabei weiß oder es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dieser durch eine Straftat erlangt wurde, also beispielsweise durch Grabräuberei, macht sich als Hehler strafbar. Bedingter Vorsatz, dolus eventualis, reicht hierfür aus. Das ist hier kein bloß theoretisches Risiko. Der Markt für historische Präparate ist in Teilen intransparent, und wer bei einem unklaren Angebot keine Fragen stellt, handelt in einem Graubereich, der strafrechtlich relevant werden kann. An dieser Stelle ist eine Korrektur angebracht: In juristischen Online-Foren liest man gelegentlich die Behauptung, der Käufer mache sich nach § 168 StGB strafbar, wenn er einen Schädel ankaufe, dessen Herkunft fragwürdig sei. Diese Aussage ist, juristisch betrachtet, schlicht unpräzise. § 168 StGB stellt das Wegnehmen aus Gewahrsam unter Strafe, nicht den nachgelagerten Erwerb. Wer einen bereits dem Gewahrsamsverhältnis entzogenen Knochen kauft, kommt nicht als Täter des § 168 StGB in Betracht, sondern allenfalls als Hehler nach § 259 StGB. Der Unterschied ist nicht akademisch, er ist prozessual entscheidend.

Bestattungsrecht föderal: alle 16 Bundesländer

Parallel zum Strafrecht gibt es in Deutschland ein föderales Bestattungsrecht, das gemäß Art. 70 GG Sache der Länder ist. Alle 16 Bundesländer haben eigene, zum Teil erheblich voneinander abweichende Bestattungsgesetze erlassen (Wikipedia, Bestattungsgesetz, abgerufen am 10. Mai 2026). Diese Gesetze regeln, für welchen Zeitraum menschliche Überreste einer Begräbnisstätte unter dem besonderen Schutz des Bestattungsgesetzes stehen. Diese sogenannten Ruhezeitenregelungen bestimmen, bis zu welchem Punkt eine Umbettung, eine Entfernung oder jede andere Störung der Totenruhe ohne behördliche Genehmigung ausgeschlossen ist.

In Baden-Württemberg regelt § 6 des Bestattungsgesetzes die Ruhezeit ausdrücklich gestaffelt nach Lebensalter des Verstorbenen. Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Mindestruhezeit 6 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 10 Jahre. Im Übrigen beträgt sie mindestens 15 Jahre (§ 6 BestattG BW).

In Bayern wird die Ruhezeit nach Art. 10 des Bestattungsgesetzes durch den Friedhofsträger im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt festgelegt. Eine starre gesetzliche Mindestfrist kennt das bayerische Recht nicht; maßgeblich ist die zu erwartende Verwesungsdauer unter den konkreten Bodenverhältnissen. In der Praxis bewegen sich die Friedhofsordnungen bayerischer Kommunen zwischen 10 und 25 Jahren.

In Berlin beträgt die Mindestruhezeit 20 Jahre. In Brandenburg und Hessen liegt sie bei 15 Jahren. In Bremen sind es 20 Jahre für Aschen und 25 Jahre für Erdbestattungen, wobei Bremen seit Anfang 2015 den Friedhofszwang weitgehend gelockert hat. In Hamburg legt § 28 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes die Ruhezeit auf einheitlich 25 Jahre fest. In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Mindestruhezeit 20 Jahre, ebenso in Niedersachsen und Sachsen. In Nordrhein-Westfalen überlässt das Bestattungsgesetz die genaue Festlegung den Friedhofssatzungen der Kommunen, übliche Werte liegen zwischen 20 und 30 Jahren. In Rheinland-Pfalz wurde 2025 ein neues Bestattungsgesetz beschlossen, das in vielerlei Hinsicht weitreichende Liberalisierungen brachte und unter anderem die Aufbewahrung von Asche außerhalb von Friedhöfen sowie deren Verarbeitung zu einem Diamant erlaubt. Im Saarland variiert die Ruhezeit ausdrücklich nach Lebensalter des Verstorbenen zwischen 6 und 15 Jahren. In Sachsen-Anhalt wurde 2025 das Bestattungsgesetz reformiert, mit erweiterten Möglichkeiten für Aschestreuung und gemeinsame Bestattung mehrerer Personen. In Schleswig-Holstein trat zum 31. Dezember 2024 ein neues Bestattungsgesetz in Kraft, das die Ruhezeiten in den jeweiligen Friedhofssatzungen weiterhin bei 20 bis 25 Jahren ansiedelt. In Thüringen regelt das Bestattungsgesetz eine Mindestruhezeit von 20 Jahren.

Die Festlegung im Einzelfall folgt in fast allen Bundesländern dem Muster einer gesetzlichen Mindestfrist mit der Möglichkeit für den Friedhofsträger, im Benehmen mit dem Gesundheitsamt eine längere Frist festzulegen, wenn die Bodenverhältnisse dies erfordern. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 28. April 2014 ausdrücklich bestätigt, dass eine 25-jährige Ruhezeit aufgrund schwerer Lehmböden, die den Verwesungsprozess verlängern, rechtlich nicht zu beanstanden ist (VG Karlsruhe, 7 K 2374/13).

Verwesungsdauer und das Phänomen der Adipocire

Die Verwesungsdauer im Boden ist biologisch variabel. Unter günstigen Bedingungen mit guter Bodendrainage und ausgeglichenem pH-Wert zersetzt sich ein menschlicher Körper in 4 bis 7 Jahren vollständig zu skelettiertem Material. Unter ungünstigen Verhältnissen, in stark feuchten Böden oder lehmigen Substraten mit eingeschränkter Sauerstoffzufuhr, kann dieser Prozess über 30 Jahre in Anspruch nehmen oder durch ein besonderes Phänomen völlig gehemmt werden.

Das Phänomen ist als Adipocire bekannt, im deutschen Sprachraum auch Leichenwachs oder Erdwachs genannt. Wenn der Körper unter anaeroben Bedingungen liegt, also ohne ausreichenden Sauerstoff, werden die Körperfette durch mikrobielle und chemische Prozesse in eine wachsartige, bräunlich-gelbliche bis weißliche Substanz umgewandelt. Diese Substanz, chemisch als Fettsäure-Seifengemisch beschreibbar, umhüllt die Weichgewebe und verhindert deren weiteren Abbau. Leichenwachsbildung kann sich bereits innerhalb von wenigen Monaten einsetzen und bleibt unter geeigneten Lagerbedingungen über Jahrhunderte stabil. Auf einem Viertel von 1.000 untersuchten deutschen Friedhöfen wurden adipocire-konservierte Leichname dokumentiert, ein Befund, der die föderalen Bestattungsgesetzgeber dazu zwingt, längere Ruhezeiten bei lehmig-feuchten Böden anzusetzen.

Das Bestattungsrecht verwendet den Begriff Leiche für einen weitgehend intakten menschlichen Körper, bei dem der natürliche Zerfallsprozess erst begonnen hat. Vollständig skelettierte Überreste, also Knochen ohne jegliche Weichteilreste, die außerhalb des Gewahrsams einer aktuellen Begräbnisstätte vorliegen, fallen in der Praxis nicht mehr unter den Leichenbegriff des Bestattungsgesetzes. Das ist der rechtliche Rahmen, in dem historische Osteologika aus Sammlungen und dem legitimen Fachhandel existieren können.

Wie man die Herkunft eines Schädels beurteilt

Die Frage nach der Legalität eines vorliegenden Schädels ist, forensisch betrachtet, letztlich eine Frage nach der Provenienz. Woher kommt dieses Objekt, und ist seine Entstehungsgeschichte mit den geltenden Rechtsnormen vereinbar? Das lässt sich in vielen Fällen durch eine systematische Inspektion eingrenzen, auch wenn sie keine absolute Gewissheit bietet.

Der erste Schritt ist die visuelle Analyse der Präparationstechnik. Historische anatomische Schädel aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert zeigen spezifische Merkmale ihrer Entstehungszeit: handgeführte Sägeschnitte an Calvaria und Schädelbasis, Bohrlöcher in standardisierten Positionen für Aufhängevorrichtungen oder Befestigungsschrauben, Lacke und Versiegelungen aus bestimmten historischen Epochen sowie Bleigewichte, die in der Schädelbasis eingesetzt wurden, um Lehrpräparate zu stabilisieren. Diese Merkmale sind nicht reproduzierbar und geben dem erfahrenen Untersucher sofort Auskunft über den Entstehungskontext.

Die Zahnanalyse ist einer der informativsten Ansätze. Abriebmuster an den Kauflächen der Molaren spiegeln die Ernährungsgewohnheiten des Individuums wider, die sich historisch erheblich unterscheiden. Vorindustrielle Gebisse zeigen einen charakteristischen gleichmäßigen Abrieb durch grob gemahlenes Getreide und unverarbeitete Nahrung, der in dieser Form bei modernen Ernährungsgewohnheiten nicht entsteht. Noch direkter sind die zahnärztlichen Restaurierungen am Gebiss. Kein Komposit, keine Keramikinlay, kein Titanimplantat, keine Metallkrone aus Nichtedelmetalllegierungen des späten 20. Jahrhunderts zu finden, spricht statistisch stark für ein Ableben vor dem Zweiten Weltkrieg. Ein Titanimplantat dagegen ist eine eindeutige Zeitmarke, weil dieses Material erst in den 1960er Jahren entwickelt und in der Zahnmedizin ab den 1980er Jahren verbreitet eingesetzt wurde.

Mineralisierung und Oberflächenveränderungen der Knochen geben Hinweise auf die Liegezeit im Boden und die Bodenverhältnisse am Fundort. Mit zunehmender Liegezeit lagern sich Mineralien aus dem umgebenden Erdreich in das Knochengewebe ein, was eine Verfärbung von cremeweiß über gelbbraun bis hin zu dunkelbraun oder schwarz bewirkt, abhängig von Bodenchemie, Bodenfeuchtigkeit und weiteren Faktoren. Im Mikroskop zeigt die Histomorphometrie, also die Analyse der Knochenstruktur auf Gewebeebene, charakteristische Degradierungsmuster, die eine Einschätzung sowohl des biologischen Alters des Individuums zum Todeszeitpunkt als auch der postmortalen Liegezeit erlauben.

Für eine präzise absolute Datierung ist die Radiokohlenstoffmethode das wissenschaftlich zuverlässigste Instrument. Die C14-Datierung beruht auf dem bekannten Zerfallsprozess des radioaktiven Kohlenstoffisotops C14, das alle lebenden Organismen aus der Atmosphäre aufnehmen und das nach dem Tod nicht mehr erneuert wird. Das Verhältnis zwischen dem verbliebenen C14 und dem stabilen Kohlenstoffisotop C12 erlaubt eine zeitliche Einordnung mit theoretischer Reichweite bis zu etwa 50.000 Jahren. Eine minimalinvasive Probenentnahme von wenigen Milligramm Knochenpulver genügt für die Laboranalyse. Das Ergebnis ist ein statistisches Wahrscheinlichkeitsintervall, das in vielen Fällen auf wenige Jahrzehnte eingegrenzt werden kann und für Ermittler sowie Staatsanwälte oft der entscheidende Weichensteller bei der Frage weiterer Maßnahmen ist. In Deutschland kostet eine solche Datierung für Privatpersonen in der Regel zwischen 500 und 800 Euro, für Behörden gelten je nach Auftragsweg deutlich günstigere Konditionen, und ein einziger ausgebliebener Polizeieinsatz, eine einzige nicht eröffnete Hausdurchsuchung, ein einziger nicht entstandener Aktenvorgang spart diesen Betrag mehrfach ein.

Bevor man eine Datierung in Auftrag gibt, kann eine systematische Begutachtung anhand hochauflösender Fotos in vielen Fällen bereits eine Einschätzung liefern, die das weitere Vorgehen lenkt. Wer Calotte, Schädelbasis, Zahnreihen, Gehörgang, Innenseite der Kalvaria und die Kerben für Schraubenbefestigungen sauber dokumentiert, gibt einem erfahrenen Sachverständigen genügend Material an die Hand, um eine erste Einordnung vorzunehmen. Diese Begutachtung ist deutlich günstiger als eine C14-Datierung und reicht in vielen Fällen aus, um die Verfahrensfrage zu klären, ob überhaupt weiter ermittelt werden muss. Mein dringender Appell an Zoll und Strafverfolgungsbehörden lautet daher: Holt euch in Zweifelsfällen einen externen Sachverständigen ans Telefon, bevor ihr Verfahren eröffnet, die ohnehin mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt werden.

Das Ramses-Problem: warum die Provenienzforderung sich selbst ad absurdum führt

Ich stelle diese Frage regelmäßig auf Schulungen und in Vorträgen, ich stelle sie Staatsanwälten, ich stelle sie Polizeibeamten, ich stelle sie Journalisten, ich stelle sie Studierenden, ich stelle sie auch dem geneigten Publikum bei Veranstaltungen, und das Ergebnis ist jedes Mal dasselbe: staunende Gesichter, betretenes Schweigen und der hörbare Ruck im Saal, wenn die Argumentation, die der Fragesteller eben noch in der Tasche zu haben glaubte, plötzlich nicht mehr trägt. Die Frage lautet: Wo bitte ist die schriftliche Einverständniserklärung von Ramses II.?

Sie wird mir leider niemand zeigen können. Sie existiert nicht und hat nie existiert. Pharao Ramses II. wurde 1213 vor Christus im Tal der Könige beigesetzt, eingebalsamiert, in mehrere Sarkophage geschachtelt, mit aufwendigen rituellen Vorkehrungen für ein Leben nach dem Tod versehen, das genau seine Ungestörtheit garantieren sollte. Niemand hat ihn gefragt, ob sein Körper rund 3.200 Jahre später aus seinem Sarkophag genommen, in die Hauptstadt verbracht, in den Kairoer Museumsbestand katalogisiert, 1976 wegen Pilzbefall nach Paris geflogen, am Flughafen Paris-Le Bourget mit militärischen Ehren empfangen, mit Röntgenstrahlen durchleuchtet, auf Tuberkulose und Beulenpest untersucht, gegen einen Pilz behandelt und schließlich in einer klimatisierten Vitrine im Nationalmuseum der Ägyptischen Zivilisation in Kairo zur dauerhaften Beschau aller Welt freigegeben werden darf. Bis heute hält sich hartnäckig die Erzählung, man habe ihm für diese Reise sogar einen ägyptischen Reisepass mit der Berufsangabe König, verstorben ausgestellt. Diese Geschichte ist nachweislich falsch, sie hält sich aber genau deshalb so zäh, weil sie zu gut zu der ganzen übrigen Behandlung passt. Damals hat ihn niemand gefragt, das versteht sich. Es hat niemanden gegeben, der ihn überhaupt hätte fragen können, weil seine Familie seit 3.000 Jahren tot ist und seine Erben nicht im Telefonbuch stehen. Diese schriftliche Einwilligung von Ramses gibt es schlichtweg nicht. Und doch steht der Mann da, glänzend ausgestellt, und niemand hat ein Problem damit.

Wenn ich jetzt also gefragt werde, ob ein historischer Lehrschädel eines unbekannten Inders aus den 1970er Jahren in meiner Sammlung legitim ist, weil ich keine schriftliche Einwilligung des Verstorbenen vorlegen kann, dann frage ich zurück: Wo bitte ist die Einwilligung von Ötzi, dessen über 5.300 Jahre alte Mumie seit 1998 im Bozener Museum unter Glas liegt? Wo ist die Einwilligung der Tollund-Mumie aus dem dänischen Moor, die seit 1952 ausgestellt wird? Wo ist die Einwilligung der römischen Gefallenen, deren Knochen bei Kalkriese im Osnabrücker Land seit den späten 1980er Jahren ausgegraben und anthropologisch untersucht werden? Wo ist die Einwilligung der ungezählten Pestopfer, deren Massengräber in Marseille, in Wien, in Köln, in London, in Florenz, in Krakau seit Jahrzehnten archäologisch geöffnet, vermessen, beprobt, fotografiert und in wissenschaftlichen Publikationen dargestellt werden? Wo ist die Einwilligung der Hallstatt-Kelten, der Neandertaler aus dem Neandertal, der bronzezeitlichen Krieger aus dem Tollensetal, der Wikingerschiffbestattungen von Oseberg, der mittelalterlichen Klosterfriedhöfe, deren Skelette sich in jedem deutschen Universitätskeller stapeln? Es gibt keine, und es wird nie eine geben.

Ich sage übrigens, und das ist wichtig für die Frage des konkreten Bestattungsbezugs, dass mein eigener jüngster Schädel über 300 Jahre alt ist. 300 Jahre, um es einmal konkret zu sagen. Das heißt, der Mensch, dessen Schädel das einmal war, ist seit 1726 tot, war zu Lebzeiten Zeitgenosse von Bach und Händel, hat den Spanischen Erbfolgekrieg erlebt und keinerlei lebende Verwandtschaft mehr in dieser Welt, deren Pietätsempfinden zu schützen wäre. Wer mir an dieser Stelle erklären will, hier liege eine Störung der Totenruhe vor, der erkläre mir bitte gleichzeitig, warum die Charité, die Universität Jena und das Übersee-Museum Bremen Schädel halten, die im Schnitt deutlich jünger sind, ohne dass jemand auf die Idee käme, gegen sie zu ermitteln.

Es gibt keine solchen Erklärungen, und es wird auch nie eine geben. Wer also einen Privatsammler unter Generalverdacht stellt, weil dieser keine schriftliche Provenienzerklärung des im 19. Jahrhundert in einer Calcuttaer Werkstatt präparierten Schädels vorlegen kann, sollte zuerst einmal beim British Museum klingeln und dort die Einwilligungen der über 6.000 menschlichen Überreste einfordern, die das Museum nach eigener Angabe verwahrt. Wenn er die hat, dann reden wir. Wenn er die nicht hat, dann gibt es 2 Möglichkeiten: Entweder das Maßstabssystem ist Unsinn, oder die ganze Welt der Anthropologie, der Archäologie, der Medizingeschichte, der Paläopathologie und der Forensik ist eine einzige große Verbrechensorganisation. Beides kann nicht gleichzeitig stimmen, das ist offensichtlich.

Die Forderung nach einem lückenlosen schriftlichen Provenienznachweis für historische osteologische Stücke ist ein moralischer Reflex, der im Moment seiner Aussprache in sich zusammenfällt, weil er auf fast nichts anwendbar ist außer auf einige wenige moderne Sonderfälle. Es ist ein Maßstab, der bei jedem Versuch seiner Anwendung scheitert. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hat 2011 die anthropologische Sammlung der Berliner Charité übernommen und lagert allein in ihren Depots rund 8.000 Schädel aus aller Welt, darunter 200 aus Tansania, 900 aus Ruanda und 400 bis 500 aus Togo und Kamerun. Die taz beziffert die Gesamtzahl der in Berlin lagernden menschlichen Gebeine auf rund 11.000, von denen der überwiegende Teil bislang nicht erforscht ist (taz, 28. August 2018; Dramiga, 2019). In den Kellern und Schaukästen der Smithsonian Institution in Washington lagern die Überreste von mehr als 30.000 Individuen, gesammelt über Jahrhunderte, die überwiegende Mehrheit ohne irgendeine Form von Einwilligung oder dokumentierter Herkunftskette, die heutigen Ansprüchen an eine lückenlose Provenienz auch nur annähernd genügen würde. Die Forderung nach vollständiger Provenienz wird nicht als sachlicher Maßstab verwendet. Sie wird selektiv und willkürlich angewandt, und das Muster ihrer Anwendung ist nicht schwer zu erkennen.

Die Provenienzforschung an deutschen Museen hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen, mit 3 Restitutionen menschlicher Gebeine an Namibia in den Jahren 2011, 2014 und 2018, mit Rückgaben des Übersee-Museums Bremen an Hawaii 2022 und an Neuseeland 2017, und mit zahlreichen weiteren Initiativen. Diese restitutorische Bewegung ist legitim und wichtig. Sie ändert aber nichts an dem zugrundeliegenden Befund, dass die ganz überwiegende Mehrheit der weltweit in Sammlungen gelagerten menschlichen Überreste nicht über jenen lückenlosen Provenienznachweis verfügt, den heute manchmal von privaten Sammlern verlangt wird. Die kritische Auseinandersetzung mit dem kolonialen Erbe in deutschen Sammlungen ist berechtigt und wichtig. Sie darf aber nicht in einen pauschalen Verdacht gegen das private Sammeln überschwappen, weil sich die Strukturen grundlegend unterscheiden. Eine wissenschaftliche Sammlung, die im Auftrag eines Kolonialregimes systematisch Schädel in unterworfenen Gebieten erwarb, steht in einem völlig anderen Rechtfertigungsrahmen als ein privater Sammler, der einen Lehrschädel aus einer indischen Werkstatt der 1970er Jahre erwarb. Die Vermischung beider Sphären in der medialen Berichterstattung ist analytisch falsch und schädlich für den Ruf der Sammlerszene. Wer die berechtigte Debatte über koloniale Sammelpraxis benutzt, um das private Sammeln von Lehrschädeln zu kriminalisieren, begeht eine Verwechslung, die der Sache nicht hilft.

Die Beweislast für eine strafbare Herkunft liegt bei der Strafverfolgungsbehörde. Der Besitzer eines Schädels ist nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen. Er ist nicht verpflichtet, einen Ursprung nachzuweisen, den niemand anderes für vergleichbare Objekte nachweisen kann. Das Fehlen einer Dokumentation ist kein Tatverdacht. Es ist schlicht der Normalzustand bei alten Stücken.

Warum darf der Medizinstudent, was dem normalen Bürger verweigert wird?

Diese Frage hängt eng mit der vorherigen zusammen und ist verfassungsrechtlich mindestens so interessant. In deutschen anatomischen Instituten greifen Medizinstudenten im ersten oder zweiten Semester in Kursräumen nach menschlichen Schädeln, analysieren Schädelnähte, identifizieren Insertionspunkte der Kaumuskulatur, messen Schädelkapazitäten und entwickeln ein anatomisches Verständnis, das sie in ihrem späteren klinischen Alltag unmittelbar nutzen werden. Das ist vollständig legal, gesellschaftlich anerkannt und wissenschaftlich unbestreitbar wertvoll.

Derselbe Vorgang mit demselben Objekt in den Händen eines passionierten Sammlers, der dieselbe Fachkenntnis hat, dieselbe Neugier, dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Objekt, aber keinen Studienausweis, ist in der öffentlichen Wahrnehmung plötzlich fragwürdig. Warum ist das eigentlich so der Fall?

Art. 3 des Grundgesetzes verbietet die sachwidrige Ungleichbehandlung. Art. 5 Abs. 3 schützt Wissenschaft, Forschung und Lehre, und zwar nicht nur in institutionellen Rahmen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes bewusst weit gefasst: Wissenschaft ist jede methodische, wahrheitsorientierte Erkenntnisgewinnung, unabhängig davon, ob sie in einer Universität oder in einer Privatbibliothek stattfindet. Ein selbststudierter Osteologe, der seit 20 Jahren Schädel sammelt, Fachliteratur liest und sich mit Kollegen weltweit austauscht, betreibt Wissenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG, auch ohne Matrikelnummer.

Ich kenne weltweit Sammler, die mir gegenüber regelmäßig Fragen stellen, die ich von Studierenden im dritten Semester so nicht erwarten würde. Menschen, die Suturen auseinanderhalten, Verknöcherungsgrade einordnen, Taphonomie verstehen und über Variationen des Os sphenoidale informierter diskutieren als mancher der in der Rechtsmedizin tätig ist. Die Grenze, die zwischen dem Medizinstudenten und solchen ernsthaften Sammlern gezogen wird, ist nicht eine Grenze des Wissens, des Respekts oder der Sorgfalt. Sie ist allein eine Grenze der Institutionszugehörigkeit. Und diese Grenze ist, rechtlich betrachtet, beliebig.

Der Fall Gerlach: wo die Linie scharf verläuft, und wo die Medien sie verzerren

Anfang Januar 2026 wurde in Pennsylvania ein 34-jähriger Mann verhaftet. Sein Name ist Jonathan Christian Gerlach, sein Wohnort Ephrata, etwa 20 Minuten nördlich von Lancaster. Ich saß zur fraglichen Zeit beim Frühstück, mit einer ordentlichen bayerischen Leberkässemmel in der Hand, als der Bericht auf CNN lief. Ich sah die Bilder, ich sah den Namen, ich erkannte das Gesicht, und die Leberkässemmel fiel mir buchstäblich aus der Hand.

Was Gerlach zur Last gelegt wird, hat die Ermittler nach den Worten von Bezirksstaatsanwalt Tanner Rouse aus Delaware County in einen Horrorfilm laufen lassen, eine Formulierung, die in der amerikanischen Berichterstattung seither immer wieder zitiert wird (NBC10 Philadelphia, 9. Januar 2026). Die Anklage umfasst zunächst 26 Punkte Burglary, 26 Punkte Criminal Trespass, 100 Punkte Abuse of Corpse, 100 Punkte Receiving Stolen Property und 26 Punkte Intentional Desecration of Public Monument. Insgesamt umfasst die Anklage 496 Einzelpunkte, weitere Verfahren in den Counties Lancaster und Luzerne laufen, und nach Berichten der Philadelphia Inquirer wird zum aktuellen Zeitpunkt an einem Plea Deal gearbeitet (Philadelphia Inquirer, 19. Januar 2026; CBS News Philadelphia, 13. März 2026). Gerlach sitzt seit der Festnahme in Untersuchungshaft, weil er die Kaution von 1 Million US-Dollar nicht aufbringen konnte.

Tatzeitraum nach dem Arrest Affidavit war der 7. November 2025 bis zum 6. Januar 2026. In diesem Zeitraum verschaffte sich Gerlach mit Brecheisen, Leitern, Seilen und einer Sammlung weiterer Werkzeuge nächtlichen Zugang zu mindestens 26 Mausoleen und unterirdischen Bestattungsanlagen, überwiegend im Mount Moriah Cemetery zwischen Philadelphia und der Borough Yeadon im Delaware County, einem zweiten Friedhof in Plains Township im Luzerne County und weiteren Standorten. Er hebelte mehrere Tausend Pfund schwere Steinplatten ab, seilte sich in 10 Meter tiefe Gruften ab, drang in versiegelte Familienmausoleen ein und entnahm systematisch menschliche Überreste. Bei der Festnahme am Abend des 6. Januar 2026 fanden die Ermittler in seinem Fahrzeug menschliche Knochen, Schädel, ein Brecheisen und einen Leinensack. Bei der anschließenden Hausdurchsuchung an seinem Wohnsitz in Ephrata wurden 100 menschliche Skelette gefunden, dazu in einem von ihm angemieteten Lagerraum weitere 8 Skelette. In seinem Keller hing ein menschlicher Torso von der Decke, mit teilweise mumifizierten Händen und Füßen, und auf den Regalen reihten sich Schädel in Sammlungsanordnung.

Was wollte ein Mann mit so vielen Schädeln? Die Antwort steht in der Anklage und in den Sozialen Medien des Beschuldigten: Verkauf. Gerlach war Mitglied einer Facebook-Gruppe namens Human Bones and Skull Selling, hatte einen seit 2023 aktiven Instagram-Account, auf dem er Schädel und Knochen präsentierte, und nach Aussagen der Ermittler offerierte er die Stücke zum Verkauf (Philadelphia Inquirer, 8. Januar 2026).

Dass es sich lohnt, ist der ökonomische Hintergrund, der diese Fälle erst plausibel macht. Der amerikanische Markt für menschliche Überreste ist offen, in 47 von 50 Bundesstaaten ohne ausdrückliches Verbot, und die Preise reflektieren das. Ein gewöhnlicher historischer Schädel aus medizinischem Bestand wird auf entsprechenden Plattformen für 1.800 bis 2.500 US-Dollar gehandelt. Pathologisch interessante Schädel gehen für 3.000 Dollar und mehr weg, mit nach oben praktisch unbegrenzten Preisen für Raritäten. Ein Schädel mit dokumentierter syphilitischer Caries necrotica kann auf dem internationalen Sammlermarkt fünfstellige Summen erzielen. Wer 50 Schädel im Mittelfeld bei 2.500 Dollar verkauft, hat einen neuen Mustang V8 in der Garage stehen. Der wirtschaftliche Anreiz dazu existiert ganz klar. Ob man sich seinen Traumwagen so finanzieren sollte, ist eine andere Frage. Die ehrliche Antwort darauf lautet: sicher nicht. Gerlach hat den Anreiz als ausreichend empfunden, um die Risiken einzugehen, die er nun in Form von 1 Million Dollar Kaution und 496 Anklagepunkten gegenrechnet.

Mein persönlicher Bezug zu Gerlach ist mit einer gewissen Bitterkeit behaftet. Ich kannte ihn von Instagram, er war einer von vielen Sammlern, mit denen ich über die Jahre in lockerem Austausch stand. Vor einigen Jahren begutachtete ich ihm einen seiner Schädel, und er bedankte sich öffentlich auf seinem Account. Als seine Festnahme dann durch die Medien ging, tauchte mein Name in den Suchergebnissen auf, und ich erhielt Hunderte von Anfragen amerikanischer Medien, böse E-Mails, Nachrichten in sozialen Medien, Anschuldigungen, ich sei Teil einer angeblichen Skull Mafia.

Diese sogenannte Skull Mafia ist eine medial konstruierte Größe, die mit der tatsächlichen Sammlerszene wenig zu tun hat. Es gibt international ein Netzwerk ernsthafter Sammler, Forscher, Mediziner, Anatomen, Anthropologen und privater Forschungsinteressierter, die sich über die Variationen menschlicher Schädel austauschen, gemeinsam Bestände dokumentieren, sich gegenseitig Begutachtungen liefern und in einem informellen Wissensnetz Erkenntnisse weitergeben. Eine Mafia ist diese Struktur ganz sicher nicht. Es ist eine wissenschaftliche Diaspora, die sich in den Lücken bewegt, die institutionelle Forschung lässt. Dass einzelne Akteure, wie offenbar Gerlach, diese Strukturen für illegale Zwecke missbrauchen, ist tragisch, ändert aber nichts daran, dass die Szene als solche legitim und überwiegend hochanständig ist.

Was mich als Forensiker außerdem betraf: Ich erkannte sofort, dass mindestens ein Drittel der bei Gerlach sichergestellten Schädel keinerlei Anzeichen einer Mount-Moriah-Provenienz aufwies. Es waren handgesägte historische Lehrschädel mit charakteristischen Federn, Schrauben und Lacken, die mir aus europäischen Sammlungen vertraut sind. Diese Schädel hatte Gerlach wahrscheinlich legal in Holland, Belgien oder anderen europäischen Staaten erworben, lange bevor er auf die Idee kam, in Pennsylvania einbruchsweise auf Beutezug zu gehen. Wer hier ohne Triage alles in einen Topf wirft, schafft neues Unrecht zu dem, das bereits vorhanden ist.

Mount Moriah Cemetery: warum die angekündigte Rückführung der Schädel praktisch unmöglich ist

Polizeichef Henry Giammarco aus Yeadon erklärte öffentlich, man wolle die Überreste den Familien zurückgeben. Lassen Sie uns das einen Moment durchdenken, denn hier hat ein zuständiger Coroner bereits die einzig ehrliche Antwort gegeben.

Mount Moriah Cemetery wurde am 27. März 1855 durch ein Gesetz der Pennsylvania Legislature gegründet (Wikipedia, Mount Moriah Cemetery Philadelphia; National Cemetery Administration). Der Friedhof umfasste ursprünglich 54 Acres, wuchs auf bis zu 380 Acres und ist heute, je nach Zählung, zwischen 200 und 380 Acres groß, was ihn zum größten Friedhof Pennsylvanias macht. Die offiziell gelistete Zahl der dort beigesetzten Personen liegt bei rund 150.000 Bestattungen (Wikipedia, Mount Moriah Cemetery Philadelphia). Der Friedhof wurde im April 2011 für den regulären Bestattungsbetrieb geschlossen, und seitdem gibt es keinen klaren Eigentümer mehr.

Wie also will man die Überreste, die Gerlach aus diesem Friedhof entnommen hat, den ursprünglichen Besitzern zurückgeben? Die DNA-Analyse aus dem Felsenbein ist technisch möglich. Aber mit welchen Personen will man die gewonnene DNA vergleichen? Die unmittelbaren Nachkommen von Personen, die im 19. Jahrhundert in Mount Moriah beigesetzt wurden, sind seit Generationen tot, ihre eigenen Nachkommen über die ganze Welt verstreut. Eine Radiokohlenstoffdatierung kann das Alter der Überreste eingrenzen, aber sie sagt nichts darüber aus, welcher konkreten Person die Knochen gehörten.

Wer am ehesten Klartext gesprochen hat, ist der Coroner des Lancaster County, Stephen Diamantoni. Sein Büro hat die sichergestellten Überreste übernommen und bewahrt sie bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Diamantoni hat öffentlich erklärt, eine Identifikation der Überreste sei angesichts ihres Alters, ihres Zustands und der Art ihrer Vermischung praktisch unmöglich, und sein Büro werde keine Identifikationsversuche unternehmen (Philadelphia Inquirer, 16. Januar 2026). Das ist die einzig ehrliche Antwort dazu.

In seinem Keller standen die Schädel reihenweise auf Regalen, ohne Etikettierung, ohne Zuordnung zu den Mausoleen, aus denen sie stammten. Die forensische Rekonstruktion dieser Zuordnung ist faktisch unmöglich. Die forensische Triage in einem Fall wie dem Gerlach-Fall müsste in mehreren Schritten erfolgen: visuelle Analyse der Präparationsmerkmale, Radiokohlenstoffdatierung einer Stichprobe, DNA-Analyse aus dem Felsenbein wo sinnvoll, und schließlich Freigabe der als legitim erkannten historischen Sammlungspräparate. Eine pauschale Beschlagnahme aller Stücke ohne diese differenzierende Triage ist juristisch und forensisch problematisch.

Die amerikanische Rechtslage zum Vergleich

In den Vereinigten Staaten existiert auf Bundesebene kein Gesetz, das Privatpersonen den Besitz, Kauf oder Verkauf menschlicher Überreste verbietet, mit einer wichtigen Ausnahme: Der Native American Graves Protection and Repatriation Act von 1990, bekannt als NAGPRA, stellt den Besitz und Handel mit Überresten indigener Bevölkerungsgruppen unter Bundesschutz und verpflichtet Institutionen, solche Überreste an die jeweiligen Stämme zurückzugeben. Jeder Schädel, der indigener Herkunft sein könnte, ist im gesamten amerikanischen Territorium tabu, ohne Ausnahme und ohne Verjährung.

Jenseits von NAGPRA ist die Regulierung vollständig den Einzelstaaten überlassen. 3 Bundesstaaten haben explizit restriktive Gesetze (Marsh, T., 2024, Is it legal to sell human remains?, The Conversation): Louisiana verbietet den Besitz menschlicher Überreste grundsätzlich. Georgia erlaubt den Besitz innerhalb des Staates, untersagt aber seit einer Verschärfung im Jahr 2023 Import, Export sowie jeden Kauf und Verkauf über Staatsgrenzen hinweg. Tennessee gestattet Besitz, Kauf, Verkauf und Tausch innerhalb des Staates, verbietet aber den Transport in andere Bundesstaaten. Florida hat 2025 nachgezogen und mehrere Anklagen wegen unerlaubten Handels mit menschlichen Geweben geführt. Minnesota hat 2024 mit dem Gesetz HF3490 den Verkauf menschlicher Überreste als Kuriositäten oder Sammelobjekte zum schweren Verbrechen gemacht, mit Ausnahmen ausschließlich für medizinische Einrichtungen und registrierte Forschungsorganisationen.

In den übrigen Bundesstaaten, darunter Pennsylvania, New Jersey und Delaware, gibt es keine explizite Gesetzgebung, die den Privatbesitz menschlicher Knochen verbietet. Was illegal ist, sind Diebstahl, Grabräuberei und der zwischenstaatliche Handel mit gestohlenen Gütern. Das grundlegende strukturelle Problem auf amerikanischer Seite: Wo kein explizites Verbot existiert, gibt es auch keine Provenienzpflicht. Das schafft einen Markt, in dem der Nachweis legaler Herkunft faktisch nicht verlangt wird.

eBay verbot den Handel mit menschlichen Knochen im Jahr 2016, nachdem eine wissenschaftliche Untersuchung dokumentiert hatte, dass allein in einem Zeitraum von 7 Monaten 454 menschliche Schädel auf der Plattform gelistet waren (Halling und Seidemann, 2016, Journal of Forensic Sciences, 61(4), 867-871). Etsy folgte 2012. Der Handel verlagerte sich seither in Social-Media-Gruppen und spezialisierte Onlineshops, wo ein kalibrierter historischer Schädel aus medizinischem Bestand für 1.800 bis 2.500 US-Dollar angeboten wird.

Was Behörden wirklich tun sollten: ein Leitfaden für Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaft

Dies ist der eigentliche Kern dieses Beitrags, denn er soll den übrigen Abschnitten ihre praktische Wirkung geben. Ich rufe die Beamten der deutschen Zollbehörden, der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaften auf, die folgenden Empfehlungen in Verfahren mit menschlichen Überresten zu beherzigen.

Erstens: Bevor ihr ein Verfahren eröffnet, prüft den Sachverhalt nach den Tatbestandsmerkmalen des § 168 StGB. Liegt ein Gewahrsamsverhältnis eines Berechtigten vor, das gebrochen wurde? Liegt ein konkreter Bezug zu einer aktuellen Bestattungsstätte vor? Lässt sich beschimpfender Unfug mit Individualbezug nachweisen? Wenn nein zu allen 3 Fragen, ist der Tatbestand nicht erfüllt, und das Verfahren wird höchstwahrscheinlich eingestellt. Erspart euch und dem Bürger die Zeit und die Kosten.

Zweitens: Wenn ein Schädel beim Zoll auftaucht, holt euch zunächst eine Begutachtung anhand hochauflösender Fotografien. Eine solche Begutachtung kostet einen Bruchteil dessen, was ein voll laufendes Ermittlungsverfahren kostet, und sie liefert in den meisten Fällen bereits eine belastbare zeitliche Einordnung. Deuten die Fotografien auf ein historisches Präparat aus dem 19. oder frühen 20. Jahrhundert hin, ist die Sache erledigt.

Drittens: In Zweifelsfällen lasst eine Radiokohlenstoffdatierung durchführen. Sie kostet für Privatpersonen zwischen 500 und 800 Euro, dauert wenige Wochen und liefert ein wissenschaftlich belastbares Ergebnis. Wir führen solche Datierungen über unser Institut durch, und für Behörden gelten Vorzugspreise. Ein Ergebnis, das den Schädel ins 19. Jahrhundert oder früher datiert, beendet die Frage definitiv.

Viertens: Vermeidet die Praxis, einen unklar einzuordnenden Schädel zur rechtsmedizinischen Erstbeurteilung zu fahren, ohne den dortigen Kollegen den Kontext zu erläutern. Die Rechtsmedizin ist hervorragend in der Beurteilung frischer Tatortleichen, aber historische Präparate sind eine Spezialdisziplin, die in der allgemeinen rechtsmedizinischen Ausbildung nicht den Stellenwert hat, den sie für solche Fälle bräuchte. Erste Anlaufstelle sollte eine forensisch-anthropologische Erstbeurteilung durch einen externen Sachverständigen mit Erfahrung im historischen Sammlungssegment sein.

Fünftens: Wenn ein historisches Präparat ohne Anhaltspunkte für eine konkrete Straftat sichergestellt wird, gebt es nach Verfahrensabschluss zurück. Das Argument, der Schädel könne ohne Provenienznachweis nicht freigegeben werden, kollidiert mit der schlichten Tatsache, dass die meisten Schädel in deutschen Universitätssammlungen ebenfalls keine lückenlose Provenienz haben.

Wer sollte einen Schädel besitzen, und wer nicht

Wer aus beruflichem Grund mit menschlichen Überresten arbeitet, also Mediziner, Forensiker, Anthropologen, Anatomen, Archäologen, Pathologen, Gerichtszahnmediziner, hat selbstverständliches Interesse am direkten Studium realer Präparate. Dasselbe gilt für ernsthaft forschende Privatpersonen ohne formalen institutionellen Rahmen, die durch jahrelange Beschäftigung mit der Materie ein Niveau an Fachwissen erreicht haben, das demjenigen mancher universitär Tätigen ebenbürtig oder überlegen ist. Hier greift Art. 5 Abs. 3 GG, hier greift die Wissenschaftsfreiheit, hier greift das berechtigte Interesse am Erkenntnisgewinn am realen Objekt.

Wer hingegen einen menschlichen Schädel als Halloween-Dekoration auf Instagram in Szene setzt, mit Kerze obendrauf, der bewegt sich in einer Sphäre, in der ich selbst keine Toleranz habe. Es ist nicht primär eine Frage des Strafrechts, weil § 189 StGB den Individualbezug zum konkreten Verstorbenen verlangt, der bei anonymisierten historischen Präparaten oft nicht herzustellen ist. Es ist eine Frage der Selbstachtung und der Achtung vor dem Verstorbenen.

Das indische Exportgeschäft mit anatomischen Präparaten ist eine Geschichte, die wenig erzählt wird, aber für das Verständnis des Marktes zentral ist. Über Jahrzehnte hinweg, von ungefähr den 1860er Jahren bis 1985, exportierten indische Anbieter, vorwiegend aus Kolkata und seinen Randgebieten, hunderttausende vollständiger Skelette und Einzelpräparate in die ganze westliche Welt. Die Knochen stammten aus Sterbefällen in den unteren Gesellschaftsschichten, aus Gefängnissen, aus Armenanstalten. Das war nach den damaligen indischen Gesetzen legal, oft sogar von staatlicher Seite gefördert, weil es eine willkommene Devisenquelle war. Indien beendete den Export 1985 nach öffentlichen Skandalen. Der westliche Markt schöpfte seither aus den vorhandenen Beständen und aus laufenden Auflösungen medizinischer Sammlungen. Genau diese Stücke zirkulieren heute auf dem Markt. Sie sind typischerweise über 60 oder 70 Jahre alt, viele über 100. Sie sind, im Sinne eines recht verstandenen Bestattungsrechts, längst aus jedem aktiven Schutzbereich entlassen.

Wer heute auf dem internationalen Markt einen Schädel kauft, sollte einige Grundregeln beachten. Erstens: Kaufe nur von Anbietern, die ihre Provenienz so weit es geht offenlegen können. Zweitens: Bevorzuge Stücke mit erkennbaren historischen Präparationsmerkmalen. Drittens: Misstraue Angeboten, in denen frische Stücke ohne Präparationsspuren angeboten werden. Viertens: Notiere und dokumentiere den eigenen Erwerbsvorgang sauber, mit Datum, Anbieter, Kaufpreis, Beschreibung des Stücks. Diese Dokumentation ist im Streitfall der beste Nachweis eines gutgläubigen Erwerbs. Fünftens: Wenn ein Stück Anlass zu Zweifeln gibt, ziehe vor dem Kauf einen Sachverständigen zu Rate.

Die Sammlerszene international: was die Medien nicht erzählen

Was in der medialen Berichterstattung selten zur Sprache kommt, ist die Tatsache, dass die internationale Sammlerszene für historische osteologische Präparate eine erhebliche wissenschaftliche Bedeutung hat. Sammler in Deutschland, in den Niederlanden, in Belgien, in Frankreich, in Großbritannien, in Italien, in Spanien, in den USA und in Japan halten zusammengenommen einen Bestand an historischen Schädeln, der den Bestand mancher öffentlicher Sammlungen quantitativ und qualitativ übertrifft. Diese privaten Sammlungen sind in vielen Fällen besser gepflegt, besser dokumentiert und intellektuell intensiver durchdrungen als die staatlichen Pendants, weil ein leidenschaftlicher Privatsammler typischerweise mehr Zeit, mehr Energie und mehr persönlichen Einsatz in seine Stücke investiert als ein angestellter Kustode in seine Magazine.

Dass es schwarze Schafe gibt, ist Teil jeder Welt. Gerlach ist ein Beispiel, vergleichbar mit anderen Fällen, die in den vergangenen Jahren ans Licht gekommen sind. Der Harvard-Morgue-Skandal, in dem der Morgue-Manager Cedric Lodge gemeinsam mit seiner Ehefrau menschliche Überreste aus den anatomischen Spenden der Harvard Medical School an Sammler verkaufte, ist ein anderes (CBS News, 16. Juni 2023). Diese Fälle sind real, sie sind verwerflich, sie sind strafwürdig. Aber sie sind die Ausnahme, nicht die Regel.

Der Besitz ist nicht das Verbrechen, und war es nie

In Deutschland ist der Besitz eines menschlichen Schädels legal, wenn er nicht durch eine Straftat erlangt wurde, wenn er nicht aus dem laufenden Gewahrsam einer Begräbnisstätte entnommen wurde, und wenn er nicht mit einer erkennbar respektlosen Absicht verwendet wird. Was kein Gesetz verlangt, ist ein bestimmter Zweck: Ärzte, Anthropologen, Forensiker, Studierende, Archäologen und ernsthafte private Sammler haben gleichermaßen das Recht, historische menschliche Überreste zu besitzen. Die Herkunft ist der entscheidende Faktor, nicht der Besitz selbst.

In den USA gilt dasselbe Grundprinzip, aber ohne die strukturelle Absicherung durch Ruhezeiten und ohne bundesweite Provenienzpflicht. Das macht den amerikanischen Markt zugänglicher und gleichzeitig anfälliger für den Zufluss illegal entnommener Überreste, wie der Fall Gerlach exemplarisch zeigt.

Dieser Leitfaden bezieht sich ausschließlich auf die Rechtslage in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Die Rechtslage in anderen europäischen Ländern, insbesondere in den Niederlanden, in Belgien, in Frankreich und in Großbritannien, sowie die Lage in den asiatischen Herkunftsländern wie Indien und in den südamerikanischen Ländern wird Gegenstand eigener Beiträge sein, die in den kommenden Wochen und Monaten folgen.

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Webseite allgemeiner Natur sind und keine Rechtsberatung darstellen. Sie sollten nicht als Ersatz für eine professionelle Rechtsberatung angesehen werden. Falls Sie ein rechtliches Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt, dem Sie vertrauen.

Neufassung: Dieser Beitrag ist eine grundlegend überarbeitete und wesentlich erweiterte Neufassung des ursprünglichen Leitfadens vom 6. Februar 2025. Die Neufassung berücksichtigt aktuelle Rechtsentwicklungen in Deutschland und den USA, den Fall Jonathan Gerlach (Pennsylvania, Januar 2026), die Restitutionsdiskussion um menschliche Überreste aus deutschen Sammlungen sowie neue Quellen zur forensischen Begutachtungspraxis.

Quellen

Gesetze und Rechtsprechung Deutschland

  • [§ 168 StGB Störung der Totenruhe, Strafgesetzbuch in der aktuellen Fassung.]
  • [§ 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.]
  • [§ 259 StGB Hehlerei.]
  • [Art. 3, Art. 5 Abs. 3 und Art. 70 Grundgesetz.]
  • [§ 6 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg. Art. 10 Bestattungsgesetz Bayern. § 28 Abs. 1 und 2 Bestattungsgesetz Hamburg. Bestattungsgesetze der weiteren Bundesländer.]
  • [BGH, Beschluss vom 30.06.2015, 5 StR 71/15.]
  • [VG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2014, 7 K 2374/13.]

Fall Gerlach und Mount Moriah Cemetery

  • [NBC10 Philadelphia (2026, 9. Januar). Pa. man accused of stealing bones from cemetery in Delaware County.]
  • [Philadelphia Inquirer (2026, 8. Januar). Man charged with stealing skulls and bones from Mount Moriah Cemetery may have shared his stolen wares on Instagram.]
  • [Philadelphia Inquirer (2026, 16. Januar). Frantic families, unidentified bones: A week after alleged grave robber’s arrest, loved ones have questions without answers.]
  • [Philadelphia Inquirer (2026, 19. Januar). The theft of hundreds of remains from Mount Moriah Cemetery raises a question no one can seem to answer: How did this happen?]
  • [Philadelphia Inquirer (2026, 13. März). More charges added for accused Pennsylvania grave robber Jonathan Gerlach.]
  • [CBS News Philadelphia (2026, 14. Januar). How Mount Moriah Cemetery is enhancing security after alleged grave robber stole human remains.]
  • [Wikipedia. Mount Moriah Cemetery (Philadelphia). Abgerufen am 10. Mai 2026.]
  • [National Cemetery Administration, US Department of Veterans Affairs. Mount Moriah Cemetery Soldiers’ Lot.]

Provenienzforschung und Restitution

  • [taz (2018, 28. August). Streit um Rückgabe an Namibia: Nur 11 von 11.000 Gebeinen.]
  • [Migazin.de (2018, 29. August). Historisch, Die Rückgabe menschlicher Gebeine an Namibia.]
  • [Dramiga, J. (2019). Provenienzforschung für menschliche Gebeine aus der Kolonie Deutsch-Südwestafrika. SciLogs Spektrum.]
  • [Paust, E., Raddatz-Breidbach, C. M., Hoßfeld, U., Bauer, J., und Gerber, S. (2021). Ernst Haeckels koloniale Schädel. Jenaer Archäologische Forschungen, Heft 8.]

Strafrecht und Medienberichterstattung in den USA

  • [Marsh, T. (2024). Is it legal to sell human remains? The Conversation.]
  • [Bakhshay, S., und Haney, C. (2018). The media’s impact on the right to a fair trial: A content analysis of pretrial publicity in capital cases. Psychology, Public Policy, and Law, 24(3), 326-340.]
  • [Halling & Seidemann (2016). They beg us ‘don’t tell anyone’: An examination of an unrecognized human osteology Marketplace. Journal of Forensic Sciences, 61(4), 867-871.]
  • [NAGPRA, Native American Graves Protection and Repatriation Act, 1990.]
  • [Minnesota House File 3490 (2024).]
  • [Fox News (2025, 12. April). Florida woman charged with buying and selling human bones online.]
  • [CBS Boston (2023, 16. Juni). Legitimate bone collector condemns body part sale scheme.]

Deutsche Beiträge und Diskussionen zum Thema

  • [Wikipedia. Störung der Totenruhe. Abgerufen am 10. Mai 2026.]
  • [Wikipedia. Bestattungsgesetz. Abgerufen am 10. Mai 2026.]
  • [Kujus, T. (2026). Störung der Totenruhe nach § 168 StGB. kujus-strafverteidigung.de.]
  • [Volksstimme Magdeburg (2015, 4. November). Totenschädel für 100 Euro.]

Forensische Methoden

  • [Bowman, S. (1990). Radiocarbon Dating. British Museum Press.]
  • [Ascenzi, A., und Bonucci, E. Standardliteratur zur Histomorphometrie von Knochenpräparaten.]