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Echter Schädel legal? Ja, und 3 Bedingungen entscheiden darüber

Jul 22, 2026 | 40 min | anthropology
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Echter Schädel legal: verwitterter Schädel auf aufgeschlagenem Gesetzbuch, Provenienz und Besitz
Podcast zum Artikel Echter Schädel legal? Ja, und 3 Bedingungen entscheiden darüber
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Ein Forensiker erklärt, warum das deutsche Recht den privaten Besitz eines echten menschlichen Schädels nicht verbietet, warum solche Ermittlungsverfahren in seiner Praxis dennoch immer wieder eröffnet wurden, und welche Merkmale am Knochen für ein historisches Lehrpräparat sprechen.

Das Telefon klingelte an einem Nachmittag, an dem ich an der letzten Ausbaustufe meiner Software für die Gesichtsrekonstruktion saß. Am anderen Ende eine junge Frau, freundlich, sachlich, mit jenem leichten Zittern in der Stimme, das immer dann auftritt, wenn jemand aus einer Lage heraus spricht, die sich in den vergangenen Tagen grundlegend verändert hat. Sie hatte bei einem niederländischen Anbieter einen anatomischen Lehrschädel bestellt. Kein Kuriosum, kein Fund, kein Grabstück, sondern genau die Sorte Präparat mit abgesetzter Calotte, Federn und Schrauben, die seit über einem Jahrhundert in deutschen anatomischen Instituten durch die Hände von Medizinstudierenden geht, ohne dass je ein Staatsanwalt darin etwas Bemerkenswertes gesehen hätte.

Die Sendung kam nicht bei ihr an. Sie kam zum Zoll, vom Zoll zur Staatsanwaltschaft, und von dort als Ermittlungsverfahren zurück, mit Anschreiben, mit Aktenzeichen, mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Das Verfahren richtete sich gegen sie und gegen den Absender.

Ich kannte den Absender, weil in diesem kleinen Feld der historischen anatomischen Präparate fast jeder jeden kennt. Er betreibt ein Antiquitätengeschäft in den Niederlanden, und nach den mir vorgelegten Unterlagen und Angaben stammte der Schädel aus dem Nachlass seines Schwiegervaters, eines Arztes, der ihn Jahrzehnte zuvor aus einer medizinischen Sammlung erworben hatte. Für Grabräuberei, Diebstahl oder Schwarzmarkt gab es keinen Anhaltspunkt, wohl aber für ein Lehrpräparat mit nachvollziehbarer Herkunft aus ärztlichem Bestand. Das Verfahren wurde eingestellt, wie ich es vom ersten Telefonat an erwartet hatte. Dazwischen lagen allerdings Monate, Anwaltskosten und eine junge Frau, die mit der Absicht, ihre osteologischen Kenntnisse zu vertiefen, plötzlich als Beschuldigte geführt wurde.

Sie hat mich am Telefon gefragt, was jeder fragt, der in diese Lage gerät, nämlich ob das, was sie getan hat, überhaupt verboten ist. Die Antwort darauf ist kürzer, als die Akte vermuten lässt, und sie steht im nächsten Abschnitt.

Ja, der Besitz ist legal, und 3 Bedingungen entscheiden darüber

Der private Besitz eines echten menschlichen Schädels ist in Deutschland nicht verboten. Weder das Strafgesetzbuch noch das Bestattungsrecht stellen den Besitz als solchen unter Strafe, und einen eigenen Besitztatbestand für menschliche Überreste, wie es ihn etwa im Waffenrecht oder im Betäubungsmittelrecht gibt, kennt das deutsche Recht nicht. Wer einen historischen anatomischen Schädel im Regal stehen hat, begeht damit keine Straftat, und daran ändert auch das Unbehagen nichts, das viele Menschen bei dem Gedanken empfinden.

Was das Strafrecht schützt, ist nicht der Knochen als Gegenstand. Geschützt werden das Pietätsempfinden der Allgemeinheit und der über den Tod hinaus fortwirkende Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen, und diese Unterscheidung entscheidet über alles Weitere. Ein Gesetz, das den Knochen selbst verbieten wollte, müsste jede anatomische Sammlung dieses Landes schließen.


Anatomischer Lehrschädel mit vollständigem Gebiss
Anatomischer Lehrschädel mit vollständigem Gebiss
Typischer anatomischer Lehrschädel mit horizontal abgesetzter, abnehmbarer Schädelkalotte und beweglich montiertem Unterkiefer. Besonders bemerkenswert ist das vollständig erhaltene bleibende Gebiss. Eine derart vollständige Bezahnung ist bei Lehrschädeln selten, da einzelne Zähne nach dem Tod, während der Präparation oder durch jahrzehntelange Nutzung und Aufbewahrung häufig verloren gehen.

Legal bleibt der Besitz allerdings nur unter 3 Bedingungen, und über diese 3 Bedingungen läuft in der Praxis jeder Streit. Ein Hinweis dazu gehört vorweg, damit mich niemand falsch versteht: Diese 3 Bedingungen sind kein gesetzlich formulierter und abschließender Tatbestandskatalog, sondern meine praktische Zusammenfassung der strafrechtlichen, zivilrechtlichen, bestattungs- und einfuhrrechtlichen Fragen, die bei solchen Stücken regelmäßig entscheidend werden.

Erstens darf das Stück nicht durch eine Straftat in den Verkehr gelangt sein. Welche Norm dabei greift, hängt vom Einzelfall ab, und die gängige Faustformel, wer so etwas kaufe, sei Hehler, trägt nicht, wie ich weiter unten ausführe. Wer bei einem Angebot ohne jede Herkunftsangabe wegsieht, das auffällig frisch wirkt oder auffällig billig ist, dem hilft die spätere Beteuerung trotzdem nicht, er habe sich nichts dabei gedacht.

Zweitens darf das Stück nicht unbefugt aus einem bestehenden Bestattungs-, Obhuts- oder Sammlungszusammenhang entzogen worden sein. Das ist der Punkt, an dem sich historische Präparate von allem anderen unterscheiden, und er ist feiner, als er zunächst klingt. Auch bei einem alten Präparat kann eine Obhut fortbestehen, etwa bei einem Institut, einem Museum, einem Friedhofsträger oder einem rechtmäßigen Besitzer. Der Tod derjenigen, denen die Totenfürsorge einmal zustand, beendet für sich genommen kein späteres Gewahrsamsverhältnis.

Drittens muss das Stück rechtmäßig dorthin gelangt sein, wo es sich befindet, was neben dem Erwerb auch die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat und die Einfuhr betrifft. Das ist der Prüfbereich, der in Diskussionen fast immer fehlt, obwohl er bei einer Sendung aus einem Drittstaat der praktisch wichtigste ist.

Diese 3 Bedingungen betreffen den Besitz. Davon zu trennen ist die spätere Verwendung, denn ein rechtmäßig erworbener Schädel kann durch eine entwürdigende Behandlung nachträglich zum Gegenstand einer Straftat werden, ohne dass Erwerb oder Besitz dadurch rückwirkend rechtswidrig würden. Auf diesen Unterschied komme ich weiter unten zurück, weil er regelmäßig durcheinandergerät.

Ich sage das aus einer Praxis heraus, in der ich seit Jahrzehnten mit menschlichen Überresten arbeite, als gerichtlich bestellter Sachverständiger und in einer Reihe von Ermittlungsverfahren, in denen genau diese Fragen zu beantworten waren. Von den Verfahren, die ich in dieser Zeit als Sachverständiger begleitet habe, ist mir kein einziges erinnerlich, das nicht eingestellt worden wäre. Das ist meine Erfahrung und keine Statistik, und ich kenne keine amtliche Erhebung, die den Ausgang solcher Verfahren bundesweit erfasst. Wer mir hier eine Zahl abverlangt, bekommt sie nicht, weil ich sie nicht habe.

Was § 168 StGB tatsächlich verbietet, und was nicht

Die Norm, um die alles kreist, ist § 168 des Strafgesetzbuchs, überschrieben mit „Störung der Totenruhe”. Sie wird in Kommentarspalten und Foren so regelmäßig falsch wiedergegeben, dass sich der Blick in den Wortlaut lohnt.

Absatz 1 stellt unter Strafe, wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt, und ebenso, wer daran beschimpfenden Unfug verübt. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 schützt Aufbahrungsstätten, Beisetzungsstätten und öffentliche Totengedenkstätten vor Zerstörung, Beschädigung und beschimpfendem Unfug. Absatz 3 erklärt den Versuch für strafbar.

Der Besitz kommt in diesem Wortlaut nicht vor. Kein Absatz, kein Halbsatz, keine Variante des Tatbestands knüpft an das bloße Innehaben eines Knochens an. Bestraft wird das Wegnehmen aus dem Gewahrsam eines Berechtigten und die entwürdigende Handlung, und wer das eine mit dem anderen verwechselt, verwechselt Diebstahl mit Eigentum.

Damit rückt ein Begriff in den Mittelpunkt, der juristisch anspruchsvoller ist, als er klingt. Gewahrsam des Berechtigten setzt ein tatsächliches Obhutsverhältnis und zugleich die rechtliche Befugnis dazu voraus, und diese Befugnis folgt aus dem Totenfürsorgerecht, das in aller Regel bei den nächsten Angehörigen liegt oder sich nach dem Willen des Verstorbenen richtet. Bei einem Präparat, das seit Generationen als Lehrmittel durch Institute und Sammlungen gewandert ist, spricht dieser Weg dafür, dass es einst mit Zustimmung eines Berechtigten in den Rechtsverkehr gelangte. Beweisen lässt sich dieser Vorgang durch das Alter allein jedoch nicht, und das ist die ehrliche Fassung des Arguments. Entscheidend ist nicht, wie alt ein Stück ist, sondern ob es von einer verfügungsbefugten Person rechtmäßig aus der besonderen Obhut entlassen wurde. Wo niemand mehr eine solche Obhut ausübt, fehlt der Anknüpfungspunkt für eine Wegnahme, und wo eine Institution, ein Träger oder ein rechtmäßiger Nachbesitzer die Obhut hat, besteht sie fort.

An dieser Stelle muss ich ehrlich sein, und zwar deutlicher, als es mir lieb ist. Diese Auslegung ist meine, gestützt auf den Wortlaut der Norm und auf die Praxis, die ich in Verfahren erlebe. Ich kenne keine veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung, die ausdrücklich festhält, dass historische anatomische Präparate ohne Bestattungsbezug aus dem Schutzbereich des § 168 StGB herausfallen. In der älteren Fassung dieses Beitrags stand, die Strafrechtslehre sehe das nahezu einhellig so, und ich habe diese Formulierung entfernt, weil ich sie nicht belegen kann. Wer in einem Text über Rechtssicherheit selbst mit Behauptungen arbeitet, deren Quelle er nicht benennen kann, hat den Text bereits verloren.

Was sich belegen lässt, ist die Richtung, in die der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich der Norm denkt. In einem Beschluss vom 30. Juni 2015 hat der 5. Strafsenat entschieden, dass zur Asche im Sinne des § 168 Absatz 1 sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände gehören, also auch das Zahngold, das Mitarbeiter eines Krematoriums aus den Verbrennungsresten entnommen hatten. Der Senat nennt in derselben Entscheidung als Schutzgüter ausdrücklich das Pietätsgefühl der Allgemeinheit und den postmortalen Persönlichkeitsschutz des Toten. Der Fall betrifft also Material, das unmittelbar aus einem Bestattungsvorgang stammt und dem ein konkreter Verstorbener zugeordnet ist. Eine Calotte, die seit dem 19. Jahrhundert nachweisbar durch Lehrsammlungen wandert, unterscheidet sich davon grundlegend. Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder Pietäts- oder Persönlichkeitsschutz an ihr erloschen wäre, denn wie weit § 168 StGB bei historischen Präparaten reicht, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Ich komme darauf zurück, wenn es um die Frage geht, was mit einem solchen Stück geschehen darf.

Eine Abgrenzung gehört hierher, weil sie in der Praxis oft durcheinandergeht. Ein Schädel, der bei Bauarbeiten oder im eigenen Garten ans Licht kommt, ist etwas völlig anderes als ein Sammlungsstück. Bei einem Bodenfund greifen die Fundmeldepflichten des jeweiligen Landesdenkmalrechts, und in dem Moment, in dem eine kriminalistisch relevante Liegezeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist ohnehin die Polizei zuständig. Wer einen solchen Fund einfach behält, handelt sich unabhängig von § 168 StGB Probleme ein. Der vorliegende Text handelt nicht von Bodenfunden, sondern von Präparaten, die als Präparate in den Verkehr gelangt sind und dort seit Generationen zirkulieren.

Für den Erwerb kommen andere Vorschriften in Betracht, und hier wird es unübersichtlicher, als die üblichen Faustformeln vermuten lassen. Die Hehlerei nach § 259 StGB wird gern genannt, setzt aber voraus, dass die Sache aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt, und eine Störung der Totenruhe ist kein Vermögensdelikt. Hinzu kommen die erforderliche Bereicherungsabsicht und die Frage, ob der konkrete Knochen überhaupt eine fremde bewegliche Sache war und wem sie zustand. Je nach Herkunft können daneben Eigentumsdelikte greifen.

Bleibt die Frage der entwürdigenden Verwendung, und hier wird in fast jeder Diskussion die falsche Norm zuerst gezogen. Genannt wird § 189 StGB, die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Grundsätzlich deshalb, weil § 194 Absatz 2 StGB für öffentlich begangene Taten eine Ausnahme kennt, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Diese Norm verlangt allerdings den Bezug zu einem bestimmten Verstorbenen, und den gibt ein anonymes historisches Präparat regelmäßig nicht her.

Einschlägig ist zuerst § 168 Absatz 1, der den beschimpfenden Unfug am Körper oder an Körperteilen selbst unter Strafe stellt. Dafür braucht es den Individualbezug gerade nicht, weil die Norm neben dem postmortalen Persönlichkeitsschutz auch das Pietätsempfinden der Allgemeinheit schützt. Wer einen menschlichen Schädel als Halloween-Requisite mit einer Kerze obendrauf inszeniert, muss sich also zuerst an § 168 messen lassen, und ob die Schwelle einer höhnenden oder herabsetzenden Behandlung erreicht ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab. Die Anonymität des Präparats erledigt diese Frage jedenfalls nicht.

Was das Bestattungsrecht schützt, und wie lange

Neben dem Strafrecht steht in Deutschland ein zweites Regelwerk, das in Diskussionen über Schädel regelmäßig ins Feld geführt und dabei fast immer missverstanden wird. Das Bestattungsrecht ist Sache der Länder, und alle 16 Länder haben eigene Gesetze mit teils erheblich abweichenden Regelungen.

Diese Gesetze bestimmen unter anderem die Ruhezeit, also den Zeitraum, für den eine Grabstätte dem besonderen Schutz des Bestattungsrechts unterliegt und eine Umbettung oder Entnahme ohne Genehmigung ausgeschlossen ist. Baden-Württemberg etwa legt in § 6 seines Bestattungsgesetzes eine Mindestruhezeit von 15 Jahren fest, gestaffelt auf 6 Jahre bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, und auf 10 Jahre bei Kindern unter 10 Jahren. Bayern kennt überhaupt keine landesgesetzliche Mindestfrist und überlässt die Festlegung den Satzungen der Friedhofsträger, die sich an der zu erwartenden Verwesungsdauer unter den örtlichen Bodenverhältnissen orientieren. Andere Länder liegen zwischen diesen Polen, und wer die Frist für einen bestimmten Ort wissen will, muss in die Satzung des jeweiligen Friedhofs schauen und nicht in eine Übersichtstabelle im Netz.

Für die Frage dieses Beitrags ist an alldem ein Punkt wesentlich, und ich formuliere ihn vorsichtiger, als es mir rhetorisch lieb wäre. Die Ruhezeit knüpft an eine Bestattung in einer Anlage an, sie läuft ab, und das baden-württembergische Gesetz regelt für die Zeit danach ausdrücklich, dass später aufgefundene Gebeine innerhalb des Friedhofs oder auf Hoher See zu bestatten sind. Das Bestattungsrecht erfasst also durchaus mehr als nur Grabflächen, und in Bayern nennt das Gesetz neben Leichen und Aschenresten auch Körper- und Leichenteile.

Daraus folgt, dass ein seit Langem im Rechtsverkehr befindliches anatomisches Präparat außerhalb der bestattungsrechtlichen Regelungen liegen kann, aber nicht, dass es das bundesweit und aus einem einzigen Grundsatz heraus tut. Wer gegen den Besitz eines historischen Schädels pauschal mit dem Bestattungsgesetz argumentiert, greift meistens zu einer Vorschrift, die für einen anderen Sachverhalt geschrieben wurde. Ob sie im Einzelfall trotzdem greift, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und nach der Geschichte des konkreten Stücks.

Besitzrecht und Einfuhrrecht sind zwei verschiedene Fragen

Es gibt eine Ebene, die in der vorherigen Fassung dieses Beitrags vollständig gefehlt hat, und das war die größte Lücke darin, ausgerechnet in einem Text, der mit einer Zollsendung beginnt. Dass für ein Stück kein Besitzverbot gilt, sagt nichts darüber, ob es rechtmäßig eingeführt wurde.

Die Genehmigungs- und Erklärungsverfahren der Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern greifen seit dem 28. Juni 2025 in vollem Umfang, nachdem das allgemeine Verbringungsverbot bereits Ende 2020 in Kraft getreten war. Sie verbietet das Verbringen von Kulturgütern in die Union, wenn diese aus dem Staat, in dem sie geschaffen oder entdeckt wurden, rechtswidrig entfernt worden sind. Zuständig für Genehmigungen ist in Deutschland die Kunstverwaltung des Bundes, und ob der Einführende gewerblich handelt oder gelegentlich sammelt, spielt keine Rolle.

Für menschliche Überreste kommt es auf den genauen Wortlaut an, und der ist enger, als eine Zusammenfassung vermuten lässt. Kulturgut im Sinne der Verordnung sind nur Gegenstände, die für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft von Bedeutung sind und zugleich unter eine der Kategorien des Anhangs fallen. Die einschlägige Kategorie lautet dort seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie, und das Wort selten steht nicht zur Zierde. Ein gewöhnliches Lehrpräparat aus einer Werkstatt des 20. Jahrhunderts erfüllt diese Merkmale in der Regel nicht, ein anatomisches Stück von wissenschaftlicher oder historischer Bedeutung kann sie erfüllen.

Die Schwellen unterscheiden sich dabei erheblich. Die Erklärung des Einführers nach Teil C greift erst ab 200 Jahren Alter und einem Wert von 18.000 Euro pro Stück, was ein Lehrschädel praktisch nie erreicht. Die Einfuhrgenehmigung nach Teil B betrifft archäologisches Kulturgut ab 250 Jahren, wertunabhängig. Das allgemeine Verbringungsverbot nach Teil A dagegen gilt weder alters- noch wertabhängig, sondern immer dann, wenn ein Stück aus dem Land, in dem es geschaffen oder entdeckt wurde, unrechtmäßig entfernt worden ist.

Maßgeblich ist dabei der Ursprung und nicht der Versandort, und diese Unterscheidung wird ständig übersehen. Dass eine Sendung aus den Niederlanden kommt, sagt nichts darüber, wo das Stück geschaffen oder entdeckt wurde, und ein Präparat aus einer Calcuttaer Werkstatt hat seinen Ursprung außerhalb der Union, gleichgültig über welches Land es nach Deutschland gelangt. Richtig bleibt, dass eine Sendung innerhalb der Union kein neues Einfuhrverfahren auslöst. Falsch wäre der Schluss, ein Stück falle deshalb aus jeder Betrachtung heraus. Für den Lehrschädel des Eingangsfalls gab es nach den mir vorliegenden Informationen keinen Anhaltspunkt für eine aktuelle Einfuhr aus einem Drittstaat, aber der niederländische Absender allein beweist das nicht.

Ein letzter Punkt gehört dazu, weil er oft missverstanden wird. Eine Einfuhrgenehmigung beweist ausdrücklich weder die rechtmäßige Herkunft noch das Eigentum. Sie ist eine Zulassung und kein Freibrief.

Damit relativiert sich ein Satz, den ich weiter oben stehen lasse und hier ergänze. Das Fehlen alter Unterlagen ist bei historischen Sammlungsstücken der Normalzustand und für sich genommen kein Tatverdacht. Bei einer Einfuhr aus einem Drittstaat kann fehlende Dokumentation trotzdem rechtlich erheblich sein, weil dort nicht die Frage im Raum steht, wem das Stück im 19. Jahrhundert gehörte, sondern ob es das Herkunftsland rechtmäßig verlassen hat.

Die amerikanische Lage, kurz und ohne Legende

Weil die Frage aus dem englischsprachigen Raum regelmäßig zurückschwappt, ein kurzer Blick über den Atlantik, und zwar mit einer Korrektur in eigener Sache.

Auf Bundesebene existiert in den Vereinigten Staaten kein Gesetz, das Privatpersonen den Besitz menschlicher Überreste allgemein verbietet. Die wichtigste bundesrechtliche Sonderregel betrifft Überreste indigener Herkunft, und dort ist eine Unterscheidung nötig, die fast überall verwischt wird. Die Inventar- und Rückgabepflichten des Native American Graves Protection and Repatriation Act von 1990 richten sich an Bundesbehörden und Institutionen mit Bundesmitteln. Das strafbewehrte Handelsverbot in 18 U.S.C. § 1170 richtet sich dagegen an jede Person, die wissentlich Überreste eines Native American ohne Besitzberechtigung kauft, verkauft oder gewinnbringend nutzt, mit bis zu 1 Jahr und 1 Tag beim ersten Verstoß und bis zu 10 Jahren im Wiederholungsfall. Private stehen also nicht außerhalb des Bundesrechts, sie stehen nur außerhalb der Rückgabepflichten.

Alles Weitere ist Sache der Einzelstaaten. Die Rechtsprofessorin Tanya Marsh von der Wake Forest University zählte in ihrer Übersicht aus dem Jahr 2023 8 Staaten mit umfassendem ausdrücklichem Verkaufsverbot und mehr als 2 Dutzend weitere mit Verboten unter bestimmten Voraussetzungen, die meist an die unrechtmäßige Entnahme aus einer Begräbnisstätte anknüpfen. Minnesota hat seither nachgezogen, was zeigt, wie beweglich diese Zählung ist. Sie weist zugleich darauf hin, dass kein einziger Bundesstaat eine Vorschrift kennt, die den Verkauf ausdrücklich erlaubt, was den vielzitierten amerikanischen Wildwuchs erheblich relativiert.

In der vorherigen Fassung dieses Beitrags stand, in 47 von 50 Bundesstaaten gebe es kein ausdrückliches Verbot, und diese Zahl war falsch. Sie stand außerdem unter Berufung auf Marsh im Text, obwohl Marsh das Gegenteil geschrieben hat. Ich schreibe das hierher, statt es stillschweigend zu ändern, weil ein Autor, der eine Quelle falsch wiedergibt, das Recht verwirkt, anderen die Sorgfaltspflicht zu erklären. Die Einzelheiten der einzelstaatlichen Lage gehören ohnehin in einen eigenen Beitrag, weil sie sich laufend ändern.

Wo bitte ist die Einwilligung von Ramses II.

Nun zu der Forderung, die in jedem Gespräch über dieses Thema irgendwann auftaucht und die auf den ersten Blick unangreifbar wirkt. Der Sammler solle bitte die Herkunft lückenlos nachweisen, am besten mit einer Einwilligung des Verstorbenen.

Ich stelle diese Frage seit Jahren auf Schulungen, in Vorträgen, gegenüber Staatsanwälten und Polizeibeamten, und das Ergebnis ist jedes Mal dasselbe, nämlich ein kurzes Schweigen und der spürbare Ruck im Raum, wenn ein Argument, das eben noch fest saß, plötzlich nicht mehr trägt. Die Frage lautet: Wo ist die schriftliche Einverständniserklärung von Ramses II.?

Sie existiert nicht und hat nie existiert. Der Mann regierte bis etwa 1213 vor Christus und wurde mit einem rituellen Aufwand bestattet, der genau eines garantieren sollte, nämlich dass ihn niemand jemals stört. Niemand hat ihn gefragt, ob seine Mumie 1881 aus einem Versteck geborgen, katalogisiert, im September 1976 nach Paris geflogen, am Flughafen Le Bourget mit militärischen Ehren empfangen, im Musée de l’Homme durchleuchtet und untersucht und schließlich in einer klimatisierten Vitrine im Nationalmuseum der Ägyptischen Zivilisation in Kairo der Weltöffentlichkeit vorgeführt werden darf. Es gab auch niemanden, der ihn hätte fragen können, weil seine Angehörigen seit rund 3.000 Jahren tot sind und seine Erben nicht im Telefonbuch stehen.

Eine Korrektur an dieser Stelle, weil sie mir wichtig ist. In der vorherigen Fassung habe ich die verbreitete Geschichte, Ramses sei für diese Reise ein ägyptischer Reisepass mit der Berufsangabe „König, verstorben” ausgestellt worden, als nachweislich falsch bezeichnet, und das war in dieser Schärfe nicht haltbar. Nachweislich falsch ist ausschließlich das Passbild, das dazu im Netz kursiert, denn das ist eine Nachbildung und wird von der Seite, die es verbreitet, auch als solche ausgewiesen. Ob tatsächlich ein Reisedokument ausgestellt wurde, konnte ich nicht klären. Die Quellen, die es behaupten, sind Unterhaltungsformate, und die Quelle, die es bestreitet, ist ein Blogbeitrag ohne amtlichen Gegenbeleg, sodass ich beide Seiten in einem Gutachten zurückweisen würde. Also steht die Geschichte hier als das, was sie ist, nämlich als ungeklärt. Am Argument ändert das nichts, denn ein Pass wäre eine Randnotiz und keine Einwilligung.

Der Rest der Reihe bleibt, und er ist lang. Wo ist die Einwilligung des Mannes aus dem Eis, dessen Radiokarbondatierung ihn zwischen 3350 und 3105 vor Christus verortet und der seit Jahren im Südtiroler Archäologiemuseum unter Glas liegt? Wo ist die Einwilligung der Moorleichen aus Dänemark, der römischen Gefallenen aus den norddeutschen Grabungsfeldern, der Pestopfer aus den geöffneten Massengräbern europäischer Städte, der Skelette aus mittelalterlichen Klosterfriedhöfen, die sich in deutschen Universitätskellern stapeln?

Es gibt keine, und es wird nie eine geben.

Wer daraus einen Maßstab für Privatsammler machen will, sollte ihn zuerst dort anlegen, wo die großen Bestände liegen. Das British Museum gibt selbst an, über 6.000 menschliche Überreste zu verwahren. Die Smithsonian Institution nennt mehr als 30.000, von denen etwa die Hälfte von indigenen Individuen stammt. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hat 2011 rund 7.700 Schädel aus der anthropologischen Sammlung der Charité übernommen, deren Kern die Sammlung Felix von Luschans mit etwa 5.600 Stücken bildet, zusammengetragen zwischen 1885 und 1920.

Und hier wird es interessant, weil diese Institution etwas tut, was der Debatte guttut. Sie erforscht ihre eigenen Bestände. Im Januar 2023 veröffentlichte die Stiftung Ergebnisse zu 1.135 untersuchten Schädeln aus dem früheren Deutsch-Ostafrika, von denen 904 dem heutigen Ruanda, 202 Tansania und 22 Kenia zugeordnet werden konnten, mehrheitlich von Bestattungsplätzen stammend. Im April dieses Jahres folgte die Auswertung zu fast 600 Schädeln aus Togo und Kamerun. Das ist mühsame, teure, unbequeme Arbeit, und sie verdient Respekt.

Sie zeigt aber auch die Größenordnung. Ein Bruchteil eines einzigen Bestandes wurde in über einem Jahrzehnt aufgearbeitet, und selbst dort steht am Ende meist eine Region und kein Name. Wenn eine Stiftung mit Personal, Etat und Archivzugang zu diesem Ergebnis kommt, ist die Forderung nach lückenloser Provenienz gegenüber einem Privatmann, der ein Lehrpräparat aus einem Arztnachlass geerbt hat, keine rechtliche Anforderung mehr, sondern eine rhetorische Figur.

Diese Trennung ist mir wichtig, damit mich niemand missversteht. Die Aufarbeitung kolonialer Sammlungsgeschichte ist berechtigt und überfällig, und Restitutionen wie die an Namibia sind richtig. Eine wissenschaftliche Sammlung, die im Rahmen eines Kolonialregimes systematisch Schädel in unterworfenen Gebieten zusammentrug, steht in einem völlig anderen Rechtfertigungszusammenhang als ein Lehrschädel aus einem medizinischen Nachlass. Wer beides in einen Topf wirft, hilft weder der Restitutionsdebatte noch der Sachfrage.

Damit mich hier niemand missversteht, und weil genau an dieser Stelle die übliche Ausweichbewegung einsetzt: Die Frage nach Ramses ist ein Argument gegen doppelte Maßstäbe. Sie ist kein Argument gegen Herkunftsprüfung, gegen Eigentumsfragen und schon gar nicht gegen die Einhaltung von Ausfuhr- und Einfuhrrecht. Wer sie so liest, hat sie absichtlich falsch gelesen. Sie richtet sich ausschließlich gegen den Maßstab, der beim Privatmann angelegt und bei der Institution fallen gelassen wird, und sie verlangt keine Nachsicht, sondern Gleichbehandlung.

Juristisch bleibt daneben ein Satz unberührt. Die Beweislast für eine strafbare Herkunft liegt bei der Strafverfolgungsbehörde, und der Besitzer muss seine Unschuld nicht beweisen. Das Fehlen alter Unterlagen beweist keine Straftat und ist bei historischen Lehrpräparaten der Normalzustand. Zusammen mit anderen Auffälligkeiten, etwa einem frischen Zustand, widersprüchlichen Verkäuferangaben, einem auffälligen Preis oder einem ungeklärten Einfuhrweg, kann eine ungeklärte Herkunft für die Behörden trotzdem Anlass zu einer Prüfung sein. Das ist der Unterschied zwischen fehlendem Papier und begründetem Verdacht.

Amalgam, Titan und die Kernwaffentests, die Marken, an denen ich ein Stück einordne

Weil die Herkunftsfrage in der Praxis selten über Papiere entschieden wird, entscheidet sie sich am Objekt. Ein Schädel trägt seine ungefähre Zeitstellung an sich, und man muss ihn nur lesen können.

Der erste Blick gilt der Präparation. Historische anatomische Schädel aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert zeigen handgeführte Sägeschnitte an Calotte und Schädelbasis, Bohrungen in standardisierten Positionen für Federn und Schrauben, zeittypische Lacke und Versiegelungen, gelegentlich eingesetzte Gewichte in der Basis zur Stabilisierung des Präparats. Diese Merkmale entstehen in Werkstätten, die es nicht mehr gibt, und sie lassen sich nicht sinnvoll fälschen, weil der Aufwand jeden Ertrag übersteigt.


Aufwendig präparierter anatomischer Lehrschädel
Aufwendig präparierter anatomischer Lehrschädel
Dieser anatomische Lehrschädel wurde für Unterricht und Demonstration in mehrere abnehmbare Segmente unterteilt. Die Schädelkalotte ist horizontal und entlang der Mittellinie geteilt und wird durch Metallverschlüsse, Federn und weitere Beschläge fixiert. Präparationsfenster im Stirnbein sowie im Ober- und Unterkiefer eröffnen den Blick auf innere Knochenräume und die farblich hervorgehobenen neurovaskulären Strukturen der Kiefer und Zähne. Rote und blaue Markierungen veranschaulichen die Gefäßverläufe. Ein derart aufwendig bearbeitetes Präparat diente neben der allgemeinen Osteologie besonders der Vermittlung topografischer und zahnmedizinisch relevanter Anatomie.

Dazu kommt der Zustand der Knochensubstanz. Ein Schädel besteht zu rund 65 Prozent seines Gewichts aus Mineral, im Wesentlichen Hydroxylapatit mit der Formel Ca10(PO4)6(OH)2, der organische Rest ist zu etwa 90 Prozent Kollagen vom Typ I. Mit zunehmender Liegezeit im Boden lagern sich Mineralien in dieses Gefüge ein und verschieben die Farbe von cremeweiß bis ins Dunkle. Ein Präparat, das nie im Boden lag, sieht anders aus als ein Stück aus einem Grabungskontext. Als Datierung taugt die Farbe allerdings nicht, weil Bodenchemie, Feuchtigkeit, Bleichen, Konservierung und spätere Behandlung ähnliche Bilder erzeugen können.

Der zweite Blick gilt dem Gebiss, und hier liegt die Marke, auf die es mir in diesem Beitrag besonders ankommt.

Amalgam setzt eine Zeitgrenze, und zwar eine präzisere, als ich sie in der vorherigen Fassung beschrieben habe. Als Füllmaterial westlicher Prägung geht es auf die Silberpaste zurück, die Taveau 1826 in Paris vorstellte, und auf die Brüder Crawcour, die das Material 1833 in den Vereinigten Staaten einführten, wo die zahnärztliche Fachgesellschaft ihre Mitglieder 1840 zunächst zum Verzicht verpflichtete. Was eine Amalgamfüllung belegt, ist damit nicht der Todeszeitpunkt, sondern der frühestmögliche Zeitpunkt der zahnärztlichen Behandlung, die vor der Einführung des verwendeten Materials im frühen 19. Jahrhundert nicht stattgefunden haben kann. Da der Mensch die Behandlung überlebt hat, verschiebt sich der Tod entsprechend nach hinten, aber um wie viel, sagt die Füllung nicht.

Daraus folgt meine deutlichste Empfehlung in diesem Text. Von einem Schädel mit Amalgamfüllungen ist grundsätzlich abzuraten, es sei denn, die Herkunft ist lückenlos belegt. Der Grund hat mit Ästhetik nichts zu tun. Ein Individuum, dessen Zähne im 20. Jahrhundert behandelt wurden, kann lebende Nachkommen haben, es kann in einer Bestattung gelegen haben, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, und es rückt damit in genau die Nähe, in der die Fragen nach Berechtigung und Bestattungsbezug scharf werden.

Ein hohes Alter senkt diese Risiken, es beseitigt sie aber nicht. Auch ein sehr alter Schädel kann vor 2 Jahren aus einer Gruft geholt, aus einer Sammlung gestohlen oder unter Verstoß gegen das Ausfuhrrecht seines Herkunftsstaates außer Landes gebracht worden sein. Die Zeitmarken am Zahn beantworten die Frage nach dem Wann, nicht die nach dem Woher.

Noch schärfer datiert Titan im Kiefer. Das erste titanbasierte Zahnimplantat setzte die Arbeitsgruppe um Brånemark 1965 in Göteborg, die breite klinische Anwendung folgte in den 1980er Jahren. Ein Titanimplantat belegt damit eine moderne zahnmedizinische Behandlung und macht eine belastbare Herkunftsdokumentation unverzichtbar. Es beweist für sich genommen weder eine Grabentnahme noch eine strafbare Herkunft, denn ein modernes Implantat kann auch in einem rechtmäßig gespendeten oder institutionell abgegebenen Präparat stecken. Für meinen eigenen Umgang gilt trotzdem eine einfache Regel, und die ist Erwerbspolitik und keine Rechtsauskunft: Bei einem solchen Stück ohne saubere Papiere gehe ich weiter.

Umgekehrt sagt auch die Abwesenheit moderner zahnärztlicher Arbeiten etwas, wenn auch weniger scharf. Ein Gebiss ohne Komposite, ohne Keramik, ohne Nichtedelmetallkronen und ohne Amalgam gehört mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einem Menschen, der vor der Verbreitung dieser Techniken gestorben ist. Das ist ein statistisches Argument und kein Beweis, weil auch im 20. Jahrhundert nicht jeder Mensch zahnärztlich versorgt wurde und weil Zähne postmortal verloren gehen. Wer daraus eine Datierung machen will, überdehnt den Befund.

Die dritte Marke liegt nicht am Zahn, sondern in der Luft, und sie ist die schärfste von allen. Die umfangreichen oberirdischen Kernwaffentests haben den Gehalt an radioaktivem Kohlenstoff in der Atmosphäre ab Mitte der 1950er Jahre stark ansteigen lassen, mit dem Höchststand im Jahr 1963, und dieser Anstieg hat sich in jedem Organismus abgebildet, der seither gelebt hat.

Was daraus folgt, wird regelmäßig zu einfach dargestellt, auch von Leuten, die es besser wissen müssten. Ein Messwert ist keine Todesuhr, denn das Ergebnis hängt davon ab, welches Gewebe untersucht wurde.

Zahnschmelz bildet sich in Kindheit und Jugend und wird danach praktisch nicht mehr umgebaut. Eine Messung am Schmelz datiert deshalb den Zeitraum seiner Bildung und erlaubt daraus eine Schätzung des Geburtsjahres, nicht des Todesjahres. In einer Untersuchung an 95 Zähnen von 84 Individuen lag der mittlere absolute Fehler dieser Geburtsdatierung bei Zähnen, die nach 1963 gebildet wurden, bei etwa 1,3 Jahren. Wer 1935 geboren wurde und 2020 gestorben ist, zeigt an früh gebildeten Zähnen nichts von diesem Anstieg und war trotzdem ein Zeitgenosse.

Knochenkollagen dagegen wird lebenslang umgebaut, weshalb sein Messwert dem Todesdatum hinterherhinkt. Ubelaker, Thomas und Olson zeigten 2015, dass diese Verzögerung mit dem Sterbealter zunimmt, und zwar bis etwa zum sechzigsten Lebensjahr eines Menschen. Wie groß sie ausfällt und wie stark sie zwischen den Knochen schwankt, hat eine kleine Folgestudie an 17 brasilianischen Erwachsenen 2022 vermessen: Der Mittelwert lag dort bei 20,2 Jahren, und zwischen den Skelettelementen klafften Welten, mit einem Median von 29,5 Jahren am Oberschenkelknochen, 25,5 am Hinterhauptsbein, 23,5 am Scheitelbein und nur 8 am Wirbelkörper. Für die Probenwahl an einem Schädel ist das unmittelbar relevant, weil die dort gemessenen Schädelknochen zu den langsamen gehören. Eine allgemeine Regel für jede Stelle des Schädels lässt sich aus 17 Fällen allerdings nicht ableiten.

Was die Methode je nach untersuchtem Gewebe zeigen kann, ist, ob und wann der Kohlenstoff aus den Kernwaffentests während der Bildung oder des Umbaus dieses Gewebes aufgenommen wurde. Zahnschmelz liefert daraus eine Schätzung des Geburtsjahres, geeignete Knochenproben grenzen den möglichen Todeszeitraum ein. Ein einzelner negativer Messwert beweist dagegen nicht, dass jemand vor 1950 gestorben ist, und mein eigenes Beispiel weiter oben zeigt, warum nicht. Wer aus einer einzelnen Zahl ein Todesdatum macht, hat entweder die Gewebefrage übersprungen oder verkauft eine Zahl als Befund.

Radiokarbondatierungen führe ich regelmäßig durch, und meine eigenen Stücke sind auf diesem Weg eingeordnet. Das jüngste ist über 300 Jahre alt, das älteste stammt aus Afrika und liegt im mehrtausendjährigen Bereich.


Menschlicher Schädel aus der Wolgaregion
Menschlicher Schädel aus der Wolgaregion
Dieser menschliche Schädel wurde in der Wolgaregion in Russland gefunden. Eine Radiokarbondatierung mittels 14C ergab ein Alter von ungefähr 450 Jahren. Die genaue kalendarische Einordnung richtet sich nach dem kalibrierten Wahrscheinlichkeitsintervall des Laborberichts. Bei menschlichen Überresten aus Flussregionen muss abhängig von der damaligen Ernährung außerdem ein möglicher Süßwasser-Reservoireffekt berücksichtigt werden.

Wichtig ist dabei, dass ein Laborergebnis kein Datum ist, sondern ein kalibriertes Wahrscheinlichkeitsintervall. Zu berücksichtigen ist außerdem der Süßwasser-Reservoireffekt, und auch hier war ich zuvor ungenau: Er hängt nicht am Wohnort an einem Fluss, sondern am Eintrag alten Kohlenstoffs über die Nahrung, also am Anteil von Süßwasserfisch und ähnlichen Ressourcen in der Ernährung, kombiniert mit der örtlichen Wasserchemie. Wer am Fluss lebte und keinen Fisch aß, ist nicht betroffen, wer weit entfernt lebte und Flussfisch bezog, kann es sein. Die scheinbare Alterung reicht in dokumentierten Fällen von Jahrhunderten bis in den Bereich mehrerer Jahrtausende.


Menschlicher Schädel, etwa 2300 v. Chr.
Menschlicher Schädel, etwa 2300 v. Chr.
Eine Radiokarbondatierung mittels 14C ordnet diesen menschlichen Schädel ungefähr dem Jahr 2300 v. Chr. zu. Damit ist er rund 4.300 Jahre alt und stammt aus dem späten 3. Jahrtausend v. Chr. Die Angabe bezeichnet keinen exakten Zeitpunkt, sondern einen kalibrierten archäologischen Datierungsbereich. Dessen genaue Wahrscheinlichkeitsgrenzen ergeben sich aus dem ursprünglichen Laborbericht.

Bei einem gewöhnlichen anatomischen Lehrschädel lasse ich dagegen nicht datieren, und ich werde regelmäßig gefragt, warum eigentlich nicht. Die Antwort ist keine Frage der Bequemlichkeit, sondern der Fragestellung. Eine Datierung ist ein Instrument für eine bestimmte Frage, nämlich die nach der ungefähren Lebenszeit des Individuums. Wenn die offene Frage lautet, ob ein Stück ein altes Lehrpräparat ist, beantworten die Präparationsmerkmale sie schneller, zerstörungsfrei und ohne Laborrechnung. Wenn dagegen eine forensisch relevante Liegezeit im Raum steht, ist die Datierung das Mittel der Wahl, und dann ist auch die Probenentnahme verhältnismäßig.

Dass große Sammlungen ihre Bestände nicht routinemäßig datieren, beweist übrigens nicht, dass eine Datierung bei einem einzelnen verdächtigen Stück unnötig wäre. Es zeigt etwas anderes: Der Maßstab, den man an den Privatmann anlegt, wird an anderer Stelle nicht angelegt.

Wobei ich zugeben muss, dass mich der Reflex, alles datieren zu wollen, an eine bestimmte Sorte Debatte erinnert. Wenn eine Frage unbequem ist, verlangt man ein Verfahren, und wenn das Verfahren teuer genug ist, hat sich die Frage von selbst erledigt. Das funktioniert bei Schädeln so zuverlässig wie anderswo.

Der Fall Gerlach, und warum mein Name darin auftauchte

Es gibt einen Punkt, an dem alles bisher Gesagte endet, und der Fall, der ihn markiert, lief Anfang dieses Jahres durch die internationalen Nachrichten.

Ermittler in Pennsylvania nahmen am Abend des 6. Januar 2026 einen 34-jährigen Mann fest, als er den Mount Moriah Cemetery verließ. Nach Angaben der Behörden lagen menschliche Knochen und Schädel sichtbar in seinem Fahrzeug, bei der Durchsuchung seiner Wohnung und eines Lagerraums wurden über 100 Schädel und Sets menschlicher Überreste sichergestellt. Der District Attorney des Delaware County, Tanner Rouse, beschrieb den Anblick mit den Worten, seine Ermittler seien in einen Horrorfilm hineingelaufen. Die Anklage umfasst rund 500 Einzelpunkte, deren Zahl sich im Verfahren durch neue und fallengelassene Vorwürfe verändert hat, die Kaution wurde auf 1 Million Dollar festgesetzt. Auf die vorläufige Beweisanhörung verzichtete der Beschuldigte im April 2026, auf das förmliche Arraignment im Juni, womit das Verfahren in die Phase vor der Hauptverhandlung eintrat. Über den weiteren Verlauf liegen mir zum Redaktionsstand keine gesicherten Informationen vor. Es gilt die Unschuldsvermutung, und alles Genannte ist Vorwurf und nicht Feststellung.

Ich saß beim Frühstück, als der Bericht lief, mit einer Leberkässemmel in der Hand, und die Semmel landete auf dem Teller, weil ich das Gesicht erkannte.

Ich hatte für diesen Mann vor einiger Zeit einen einzelnen Schädel begutachtet. Der Befund lautete auf ein morphologisches Trauma, also auf eine Veränderung am Knochen, die sich in ihrer Form beschreiben und einordnen lässt. Er hat sich anschließend öffentlich auf seinem Instagram-Profil dafür bedankt. Als seine Festnahme durch die Medien ging, tauchte mein Name über diesen Dank in den Suchergebnissen auf, und was folgte, waren Hunderte Anfragen amerikanischer Redaktionen, wütende Mails, Nachrichten in sozialen Netzwerken und die Unterstellung, ich sei Teil einer angeblichen Skull Mafia.

Ich schreibe das hier hin, weil es sonst jemand anders tut, und weil die Sache genau so einfach ist, wie sie klingt. Eine Beurteilung an einem einzelnen Stück sagt nichts über die Herkunft dieses Stücks und nichts über den Menschen, der es besitzt. Ein Dank auf einem fremden Profil ist keine Verbindung, kein Auftragsverhältnis und keine Mitwisserschaft. Wer sich in einem Feld bewegt, in dem sich fast alle kennen, steht früher oder später neben jemandem, dem später schwere Taten vorgeworfen werden.

Fachlich blieb mir dabei eine Beobachtung, die ich für die wichtigste an diesem Fall halte. Auf den veröffentlichten Aufnahmen war ein erheblicher Teil der sichergestellten Stücke für mich als historisches Lehrmaterial erkennbar, mit handgeführten Sägeschnitten, mit Federn, mit Schrauben, mit den Lacken europäischer Werkstätten. Solche Stücke stammen nicht aus einem amerikanischen Mausoleum des 19. Jahrhunderts, weil dort niemand bestattet wurde, dem man vorher die Calotte abgesetzt und ein Scharnier eingesetzt hat. Das ist meine Einschätzung anhand von Bildmaterial und keine Untersuchung am Objekt, und sie ersetzt keine forensische Triage.

Genau diese Triage wäre der Punkt. Bei einem Bestand aus mehreren Quellen darf die Herkunft nicht allein daraus abgeleitet werden, wo die Stücke gefunden wurden. Jedes Stück muss anhand seiner Merkmale, vorhandener Dokumentation und, wo es etwas beiträgt, naturwissenschaftlicher Untersuchung getrennt eingeordnet werden. Ob die Behörden das im konkreten Fall so handhaben, weiß ich nicht, weil ich keine Akteneinsicht habe. Ich weiß nur, was passiert, wenn man es nicht tut.

Die Zuordnung der tatsächlich entnommenen Überreste zu einzelnen Verstorbenen wird schwierig, und das liegt am Zustand des Friedhofs. Mount Moriah wurde 1855 eröffnet, umfasst rund 160 Acres und beherbergt nach Schätzung der ehrenamtlichen Gruppe, die das Gelände pflegt, etwa 150.000 Grabstätten. Der reguläre Betrieb endete vor Jahren, das Gelände ist überwachsen. Aussichtslos ist die Sache damit aber nicht, und ich korrigiere hier einen Satz aus der vorherigen Fassung, der schlicht falsch war und den Angehörigen gegenüber taktlos. Ich hatte geschrieben, die Nachkommen der im 19. Jahrhundert Bestatteten seien längst gestorben, und dieser Satz ist schlicht Unsinn. Menschen, die vor 150 Jahren beigesetzt wurden, haben heute lebende Nachfahren, und im Verfahren sind genau solche Angehörigen öffentlich aufgetreten und haben über ihre aufgebrochenen Familiengrüfte gesprochen. Gruftdokumentation, Friedhofsregister, Sargreste, Namensplatten, medizinische Implantate und genetische Vergleiche mit lebenden Nachfahren sind Ansätze, die im Einzelfall tragen können.

Wer einen Schädel halten sollte, und wer besser nicht

Bleibt die Frage, die das Strafrecht nicht beantwortet, weil sie ihm nicht gestellt ist.

Wer beruflich mit menschlichen Überresten arbeitet, hat ein selbstverständliches Interesse am realen Objekt. Kunststoffmodelle sind heute hervorragend, aber sie zeigen den Idealtyp und nicht das Spektrum. Die Variation der Suturen, die individuellen Eigenheiten der Nähte, die kleinen anatomischen Absonderlichkeiten, die kein Lehrbuch abbilden kann, weil ein Lehrbuch generalisieren muss, gibt es nur am echten Präparat. Das gilt für Mediziner, Anthropologen, Anatomen, Archäologen und Pathologen, und es gilt ebenso für ernsthaft arbeitende Privatpersonen ohne Matrikelnummer.

An dieser Stelle greift ein Gedanke, den ich für den stärksten in der ganzen Debatte halte. Ein Medizinstudent im zweiten Semester hält im Kursraum einen echten Schädel in der Hand, bestimmt Insertionspunkte der Kaumuskulatur und misst Schädelkapazitäten, und niemand findet daran etwas. Derselbe Vorgang, dasselbe Objekt, dieselbe Sorgfalt, dieselbe Fachkenntnis in den Händen eines Sammlers ohne Studienausweis wird plötzlich fragwürdig. Die Grenze, die hier gezogen wird, ist keine Grenze des Wissens und keine des Respekts. Sie verläuft entlang der Institutionszugehörigkeit, und ich kenne Sammler, die mir Fragen stellen, die ich von Studierenden im dritten Semester so nicht bekomme.

Und dann gibt es die andere Seite, bei der ich keine Nachsicht habe. Wer einen menschlichen Schädel als Halloween-Deko mit einer Kerze obendrauf ins Netz stellt, hat den Rahmen verlassen, in dem sich all das rechtfertigen lässt. Ob eine solche Inszenierung nach § 168 StGB strafbar ist, hängt von ihrer konkreten Gestaltung ab und davon, ob sie als höhnende oder herabsetzende Behandlung einzuordnen ist. Eine Prognose gebe ich dazu nicht ab, weil ich keine hätte, die ich belegen könnte. Unabhängig davon liegt der Respekt vor einem Verstorbenen nicht in der mystischen Aufladung seines Knochens, sondern in der sauberen, sorgfältigen, fachgerechten Behandlung dessen, was von einem Menschen übrig ist, und dazu gehört, ihn nicht zum Requisit zu machen.

Nebenbei, weil ich das oft gefragt werde und die Frage ernster gemeint ist, als sie klingt: Nein, es hat nie ein Schädel mit mir gesprochen. Wer lange genug mit menschlichen Überresten arbeitet, verliert nicht den Respekt, sondern die Mystik, und das ist ein Gewinn.

Wer heute erwerben will, sollte 3 Dinge tun. Den eigenen Erwerbsvorgang sauber dokumentieren, mit Datum, Anbieter, Beschreibung und Preis. Was diese Unterlagen leisten, muss man richtig einschätzen: Sie beweisen weder eine lückenlose Herkunft noch den Eigentumserwerb, denn an einer gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Sache ist nach § 935 BGB ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rechnung macht Diebesgut nicht zu Eigentum. Was sie dokumentiert, sind die Umstände des eigenen Erwerbs, und darauf kommt es an, wenn zu beurteilen ist, ob jemand von einer bemakelten Herkunft wusste.

Zweitens Stücke mit erkennbaren historischen Präparationsmerkmalen bevorzugen und alles meiden, was frisch wirkt oder moderne zahnärztliche Arbeiten trägt. Und drittens im Zweifel vor dem Kauf jemanden fragen, der das Stück einordnen kann, statt hinterher einen Anwalt zu bezahlen.

Wenn der Zoll zugreift, und was dann sinnvoll ist

Die meisten Menschen, die diesen Text lesen, suchen die Antwort auf die Rechtsfrage nicht aus akademischem Interesse. Sie suchen sie, weil ein Umschlag im Briefkasten lag.

Was in diesen Fällen typischerweise passiert, läuft nach einem Muster ab. Eine Sendung wird bei der Einfuhr geöffnet, der Inhalt wird als menschlicher Überrest erkannt, und von diesem Moment an bewegt sich der Vorgang in einer Bahn, für die es keinen eingespielten Weg gibt. Es folgen Sicherstellung, Anzeige, Aktenzeichen und irgendwann die Aufforderung zur Stellungnahme. Ich habe an dieser Schnittstelle schon erlebt, dass ein an mich adressierter Schädel zur Bestimmung der Art an jene Behörde weitergereicht wurde, die sonst über eingeführte Erzeugnisse aus dem Tierreich entscheidet, damit geklärt werde, ob es sich womöglich gar nicht um menschliche Knochen handle. Der Befund lautete erwartungsgemäß auf menschlich, die Gebühr lag bei rund 100 Euro, und bezahlt habe ich sie auch. Ich lache darüber heute noch, allerdings mehr aus Verzweiflung als aus Heiterkeit.

Wer in eine solche Lage gerät, sollte 3 Dinge beachten, und keines davon ersetzt anwaltlichen Rat.

Erstens sagt man nicht spontan zur Sache aus, sondern lässt zunächst Akteneinsicht beantragen. Wer sich als Beschuldigter erklärt, bevor er weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird, arbeitet gegen sich, und das gilt hier wie in jedem anderen Deliktsbereich.

Zweitens trägt man alles zusammen, was den Erwerb dokumentiert, also Rechnung, Angebotsbeschreibung, Korrespondenz, Zahlungsbeleg und Versandunterlagen. Diese Papiere belegen keine Provenienz bis ins 19. Jahrhundert, sie belegen die Umstände des eigenen Erwerbs, und genau darauf kommt es bei der Frage an, ob jemand von einer bemakelten Herkunft wusste.

Drittens ist eine fachliche Einordnung des Stücks oft der schnellere Weg als ein Rechtsgutachten. Lässt sich anhand der Präparationsmerkmale zeigen, dass ein Objekt aus einer historischen Werkstatt stammt, ist eine wesentliche Frage beantwortet, wenn auch nicht jede. Eine Beurteilung anhand guter Fotografien kostet einen Bruchteil dessen, was ein laufendes Verfahren an Anwaltskosten erzeugt, und sie dauert Tage statt Monate.

Bleibt die Frage, was nach der Einstellung mit dem sichergestellten Stück geschieht. Der Grundsatz lautet, dass eine nicht mehr benötigte Sache an denjenigen zurückgeht, der sie zuletzt in Gewahrsam hatte, wovon das Verfahrensrecht allerdings Ausnahmen kennt, etwa bei offensichtlichen Ansprüchen eines Verletzten oder eines Dritten. Wenn die Freigabe aber allein deshalb verweigert wird, weil kein lückenloser Provenienznachweis vorliegt, kollidiert das mit dem Umstand, dass ein solcher Nachweis für die große Mehrheit der Stücke in deutschen Universitätssammlungen ebenfalls fehlt. Was sich davon im konkreten Verfahren durchsetzen lässt, gehört in anwaltliche Hände.

Der Besitz war nie das Verbrechen

Die junge Frau vom Anfang hat ihr Verfahren nicht verloren, denn es gab nichts zu verlieren. Es wurde eingestellt, weil sich aus dem Tatbestand nichts herleiten ließ, was schon am ersten Tag absehbar war. Was sie verloren hat, sind Monate, Geld und die Selbstverständlichkeit, mit der man sich vorher für unbescholten hielt.

Das ist der eigentliche Befund dieses Textes. Nicht der Besitz ist das Problem, sondern die Lücke zwischen dem, was im Gesetz steht, und dem, was auf dem Weg vom Zollschalter zur Staatsanwaltschaft daraus wird. Ein einziger Anruf bei jemandem, der solche Stücke einordnen kann, würde in vielen Fällen ein Verfahren ersparen, das ohnehin eingestellt wird. Dieser Anruf kostet nichts und findet trotzdem fast nie statt.

An die Beamten, die diesen Text lesen, deshalb eine Bitte, und sie ist enger gefasst, als man sie gern hätte. Prüft zuerst, welche konkrete Handlung welchen Tatbestand erfüllen soll, statt aus dem bloßen Anblick eines menschlichen Knochens auf eine Straftat zu schließen. Für § 168 StGB heißt das: Gab es einen Berechtigten, dessen Gewahrsam gebrochen wurde, besteht ein Bezug zu einer konkreten Bestattung, liegt eine entwürdigende Behandlung vor? Lautet die Antwort dreimal nein, trägt diese Norm nicht.

Damit ist nicht gesagt, dass gar kein Ansatz besteht, denn je nach Sachverhalt können Eigentumsdelikte, das Einfuhr- und Kulturgutrecht oder landesrechtliche Vorschriften in Betracht kommen. Gesagt ist nur, dass diese Norm in den von mir begleiteten Verfahren mit historischen Lehrpräparaten den Sachverhalt nicht getragen hat, und dass jede Stunde, die in ein solches Verfahren fließt, bei einem anderen fehlt, in dem tatsächlich jemand geschädigt wurde.

Und an alle anderen: Der Knochen im Regal ist nicht die Frage. Die Frage ist, wie er dorthin gekommen ist, und ob man bereit ist, sie ehrlich zu beantworten. Erst aus dieser Antwort ergibt sich, ob man ihn behalten darf, und manchmal lautet sie nein.

Redaktioneller Hinweis: Diese Fassung ersetzt eine frühere Version dieses Beitrags und wurde in mehreren Punkten inhaltlich korrigiert. Betroffen sind die Darstellung der Radiokarbondatierung, die zwischen Zahnschmelz und Knochenkollagen nicht unterschieden und den Beginn des Anstiegs durch die Kernwaffentests zu früh angesetzt hatte, die Einordnung der Hehlerei, die Behandlung entwürdigender Verwendung, die zuvor allein an § 189 StGB statt zuerst an § 168 StGB gemessen wurde, der Gewahrsamsbegriff, die amerikanische Rechtslage einschließlich der Zuschreibung an Tanya Marsh und des Handelsverbots in 18 U.S.C. § 1170, die Reichweite der EU-Einfuhrverordnung, bei der Ursprungsort und Versandort auseinanderzuhalten sind, die Bedeutung von Erwerbsunterlagen im Licht des § 935 BGB, eine falsche Aussage über die Nachkommen der im 19. Jahrhundert Bestatteten sowie mehrere Zahlenangaben ohne belastbare Primärquelle. Ergänzt wurde ein Abschnitt zum Einfuhr- und Kulturgutrecht. Redaktionsstand dieser Fassung ist der Juli 2026.

Haftungsausschluss

Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und der allgemeinen Meinungsbildung. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt weder die Prüfung eines konkreten Sachverhalts noch die Beratung durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt. Die dargestellte Rechtslage bezieht sich auf Deutschland und, soweit ausdrücklich gekennzeichnet, auf die Vereinigten Staaten, und sie kann sich ändern. Aussagen, die als persönliche Einschätzung des Autors gekennzeichnet sind, sind persönliche Einschätzung und keine gesicherte Rechtserkenntnis. Angaben zu laufenden Strafverfahren geben den zum Redaktionsstand erreichbaren Informationsstand wieder, es gilt für alle Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Wer ein konkretes rechtliches Anliegen hat, insbesondere im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren, einer Sicherstellung oder einer Einfuhr, sollte anwaltlichen Rat einholen. Eine Haftung für Entscheidungen, die Leserinnen und Leser auf Grundlage dieses Textes treffen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

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