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DSGVO-Abmahnung

LG Bochum – Verstöße gegen die Vorgaben der DSGVO können nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden

Das Landgericht Bochum hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil vom 07.08.2018 zu I-12 O 85/18 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO kein Wettbewerbsverstoß ist, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.
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Mit Inkrafttreten der DSGVO gab es eine heiße Auseinandersetzung darüber, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht in Zukunft abgemahnt werden könnten. Viele Halb- und Unwahrheiten wurden veröffentlicht. Die allseits befürchtete Abmahnwelle ist bis zum heutigen Tag allerdings ausgeblieben. Nun hat das Landgericht Würzburg erstmals entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung und eine fehlende SSL-Verschlüsselung auch unter Geltung der DSGVO einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen. Das Landgericht Würzburg teilt in seinem Beschluss vom 13.09.2018 zu 11 O 1741/18 mit, dass eine Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen der DSGVO genügt, einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Begründung ist äußerst knapp und enthält eine nähere Auseinandersetzung mit den Regeln der DSGVO nicht:
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