Wertschätzung mit Wert?
Bereits im Jahre 2002 versuchte die damalige Legislative, die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern durch eine Änderung des Urhebergesetzes von 1965 zu stärken.
Unter anderem sollte dadurch eine „angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes“ gewährleistet werden. Die Angemessenheit der Vergütung sollte von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern festgelegt werden. Vorgaben oder Leitlinien wurden jedoch nicht bestimmt.
Da sich die monetäre Wertschätzung von Künstlern dadurch keineswegs verbessert hat und diese auf Grund des Übermaßes von Angeboten und Anbietern gezwungen werden, sich gegenseitig zu unterbieten, ist das Gebot der „Angemessenheit der Vergütung“ ad absurdum geführt worden.
Nach 14 Jahren wurde nun wieder eine Neuerung beschlossen, die die Position der Künstler stärken sollte. Bislang war es üblich, die Nutzungsrechte, beispielsweise eines Fotos, für den gesamten Schutzzeitraum von 100 Jahren mit dem einmaligen Verkauf der Bilder abzutreten. Als „Total Buyout“ wird dies bezeichnet.
Gegen ein einmaliges Entgelt verlor der Künstler auf Lebzeit jegliche Verwertungsmöglichkeit. Wie sollte dieser Wert überhaupt beziffert werden, wenn ein Nutzungsrecht einmalig bewertet, aber hundert Jahre profitabel und immer wieder neu genutzt werden kann? Dem wurde nun entgegengetreten. Der Künstler bekommt die Möglichkeit, für später entstehende Verwendungsmöglichkeiten eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
Außerdem wurde das exklusive Nutzungsrecht des Erwerbers auf zehn Jahre begrenzt. Im Anschluss darf er es weiterhin verwerten, aber verliert die Exklusivität der Verwertungsmöglichkeit. Auch dem Künstler obliegt nun wieder die Möglichkeit der Vermarktung, auch nicht exklusiv, aber immerhin!
Die Frage ist allerdings, ob die Exklusivrechte nicht auf ein, oder wie von der Opposition vorgeschlagen, zumindest auf fünf Jahre hätten begrenzt werden sollen. Eine darüber hinausgehende exklusive Nutzung hätte individualvertraglich vereinbart werden können. Das hätte dem Künstler ein effektives Argument und eine starke Verhandlungsposition geboten! Nach zehn Jahren ist die Verhandlungsposition massiv geschwächt!
Ebenfalls zur Stärkung der Verhandlungsposition, erhalten Kreative einen Hilfsanspruch auf Auskunft hinsichtlich der Nutzungen und erzielten Einnahmen, nicht nur gegenüber ihrem unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch gegenüber denjenigen, denen ein „Sub-Nutzungsrecht“ eingeräumt wird. Die Überlassung an Dritte ließe sich tatsächlich mittels Zahlen belegen. Wie soll hingegen beziffert werden, wenn ein Foto in einem Magazin abgedruckt wird? Es trägt sicherlich zur Steigerung der Auflage bei, was unmittelbaren Einfluss auf die Einnahmemöglichkeit von Werbeanzeigen hat, aber diese Steigerungen auf einige Fotos herunter zu brechen, erscheint gekünstelt.
Zum Schutz des Einzelnen soll ein Verbandsklagerecht eingeführt werden. Das bedeutet, dass der Einzelne nicht mehr fürchten muss, keine Folgeaufträge zu bekommen, wenn er sich gegen eine ungerechte Honorierung zur Wehr setzt- Schön gedacht, schlecht gemacht! Auch im Wege der Verbandsklage, soll gegen die Einzelbestimmung vorgegangen werden. Der Unterschied besteht darin, dass der Künstler vom Kläger zur Petze wird- ein Folgeauftrag bleibt fraglich.
Sehr lobenswert erscheint hingegen die Honorierung der Mehrfachnutzung! Wird das Foto in verschiedenen Medien, online und im Druck genutzt, soll dies höher vergütet werden.