Voyeur – Die Dashcam in Deutschland

Die digitale Welt schreitet immer weiter voran und ergreift Besitz in allen Lebensbereichen und Lagen. Ob beruflich oder privat, aus Gründen der Sicherheit, des Vergnügens oder der Bespitzelung, zwischen realer Problembewältigung und Realitätsverlust und stets am Rande der Legalität, bewegt sich so mancher auf diesem Pfad.

Alles soll plötzlich miteinander vernetzt und verknüpft werden. Das Haustier wird gechipt und kann getrackt werden, der Kühlschrank sendet eine Liveübertragung seines Innenlebens an das Handy und der Babysitter wird per versteckter Teddycamera überwacht. Sinn und Unsinn sind streitbare Themen. So kann ich aus Erfahrung sagen, dass es zwar ein nettes Gimmick ist, wenn man immer weiß, wohin der „beste Freund des Menschen“ verschwunden ist, wenn er statt „Fuß“ lieber auf Entdeckungsreise geht, aber hilft nicht, ihn wieder einzufangen.

Der digitale Kühlschrank scheint eine zwanghafte Idee, Männer für den Wocheneinkauf zu begeistern.
Und wenn man nun statt auf das Kind aufzupassen, den Babysitter per Livecam überwacht, kann man sich das teure romantische Essen zu Zweit und den teuren Babysitter sparen! Es gibt aber auch andere Bereiche, deren Digitalisierung interessanter, sinnvoller oder einfach spaßiger erscheint.

Ein neuer Trend, der gerade aus Russland zu uns herüberschwappt, ist die sogenannte Dashboard-Cam. Dabei handelt es sich um eine Videokamera, die in der Regel auf die auf dem Armaturenbrett montiert wird und die Umwelt des PKWs aufzeichnet. Im Falle eines Unfalls können diese Aufzeichnungen über Schuld oder Unschuld des Besitzers entscheiden.

So einfach ist es in Deutschland natürlich noch nicht. Insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen sind diese Kameras, die ihre Umgebung ständig aufzeichnen, bedenklich. Ironischer Weise sind sie im Falle eines Unfalles nur dann, wenn überhaupt, als Beweismaterial zulässig, wenn die Kamera schon das Geschehen vor der Gefährdungssituation aufzeichnete, so hat das Amtsgericht München vom 6.6.13, AZ 343 C 4445/13, entschieden. Allerdings gibt es Verfahren, in denen der Richter die Verwertung des Videomaterials als Beweismittel zugelassen hat und andere, in denen er es ablehnte. In Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung und einer klaren einheitlichen Linie, bedarf es aktuell einer Einzelfallentscheidung und umfassenden Abwägung widerstreitender Interessen. So gilt es das Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen gegen die, in der Regel finanziellen, Interessen des Kamerainhabers gegenüber zu stellen. So entschied das LG Memmingen mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. 22 O 1983/13) zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts. In der Sache ging es allerdings um eine Kamera, die sich durch einen Bewegungssensor automatisch anschaltete und so das Kommen und Gehen eines Hauseingangs aufzeichnete. So gibt es zahlreiche Urteile pro und contra, aber keine Rechtssicherheit.

Bayern könnte nun jedoch Vorreiter zu Gunsten des Persönlichkeitsschutzes werden. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat der Dashcam schon im Jahre 2014 den Kampf angesagt und hatte die Nutzung und permanente Aufzeichnung per Bescheid untersagt. Dagegen wehrte sich der Beschwerte, ein Rechtsanwalt, und gewann und verlor in gleicher Weise. Zwar stellte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 12.08.2014 (Az. AN 4 K 13.01634) fest, dass eine permanente Aufzeichnung auf Grund eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz unzulässig ist. Allerdings wurde der Bescheid gegen den Kläger aus anderen Gründen aufgehoben. Die Behörde verkannte einerseits den Ermessensspielraum, den sie somit auch nicht prüfen konnte. Zum anderen lag ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, da die Kamera in der Unterlassungsverfügung nicht hinreichend beschrieben war.
Obwohl das Thema Dashboard-Cam bereits seit Jahren ein streitträchtiges Objekt darstellt, gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, woraus sich schließen lässt, dass sich die Parteien mit den Urteilen zufrieden geben.

Dennoch wäre es vielleicht an der Zeit eine klare gesetzliche Linie zu finden.

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