Screenshot als Beweis

Seien Sie Ihrer Konkurrenz stets einen Schritt voraus und lassen Sie wettbewerbs-, markenrechtliche oder ähnliche Verstöße, Beleidigungen oder Mobbing im Internet von uns beweiskräftig dokumentieren.

Die Zunahme der Digitalisierung stellt die Beweisführung vor immer weitere Probleme. Trotz der unverzichtbaren und unaufhaltbaren Ausweitung von Internetauftritten, ist die digitale Beweisführung immer noch stark umstritten und vollkommen uneinheitlich! Unabhängig vom zu beweisenden Inhalt eines Onlineauftritts, ob es sich um wettbewerbswidriges oder markenrechtverletzendes Verhalten handelt, ist es schwierig den entscheidenden Moment rechtssicher zu archivieren. Natürlich weiß heutzutage nahezu jeder, was ein Screenshot ist und wie dieser erstellt werden kann.

Der Augenblick im Augenschein, der Screenshot als Beweis

Einige unter uns wissen wie dieser zu manipulieren ist, sodass beispielsweise die Datums- und oder Zeitangabe oder gar der Inhalt des Screenshots verändert dargestellt werden. Die Beweiskraft eines Screenshots unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Anerkennung der vorgetragenen Tatsachen sowie der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessinhaltes.

Vor Gericht ist der Screenshot ein gängiges und zulässiges Beweismittel, welches vom Richter in Augenschein genommen wird. Gemäß § 371 Absatz 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten, wenn ein digitales Dokument Gegenstand des Beweises ist. Andere elektronische Daten können, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wie private Urkunden behandelt werden. Ein Screenshot in Papierform ist in beweisrechtlicher Hinsicht lediglich als ein Augenscheinobjekt zu betrachten.

Da diese Möglichkeit für Screenshots nicht gegeben ist, obliegt die Entscheidung, welches Gewicht diesem Augenscheinbeweis im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO beigemessen wird, dem Richter. Ein darauf aufbauender Prozess ist jedoch mit unabsehbaren Risiken behaftet. In den weit überwiegenden Fällen wird dem „normalen Screenshot“ mangels Fälschungssicherheit keine Rechtssicherheit und somit keine Beweiskraft beigemessen.

Es kann jedoch auch anders kommen, so hatten wir kürzlich einen Fall, in dem der Richter im Rahmen einer einstweiligen Verfügung und eines Bestrafungsantrags einen ganz gewöhnlichen Screenshot als alleiniges Beweismittel zugelassen hat. Worauf er diese übermächtige Beweiskraft stütze, lässt sich mir nicht erschließen, zumal kein weiterer Sachverständiger dazu befragt worden ist. In Ermangelung der „Neutralität“ in dieser Sachverständigenangelegenheit erging ein Beschluss auf Grundlage eines einfachen Screenshots und zulasten des Sachverständigenurteils! Das Ergebnis führte zu einer unanfechtbaren Strafzahlung in einer hier nicht zu beziffernden Höhe. Neben dieser zweifelhaften Beweisführung gibt es gegen dieses Urteil keinerlei Rechtsmittel. Wie kann ein Beschluss auf der Grundlage eines nicht als rechtssicher anerkannten Beweismittels ergehen, der dann auch noch unumstößlich ist?

Das ist definitiv die Ausnahme!

Um die Beweiskraft eines Screenshots mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu gewährleisten, sollten sie vorbereitet sein! Das Risiko eines erfolglosen Rechtsstreits ist sehr hoch. Im Falle des Misserfolgs tragen Sie zudem die Kosten! Ist das Verfahren erfolgreich, hat diese die unterlegene Partei zu tragen, bzw. sind die Aufwendungen im Rahmen des Schadensersatzes zu erstatten.

Die Art und Weise unserer digitalen Beweissicherung erfolgt durch das Speichern des Screenshots auf einem Server, zusätzlich werden Kopien erstellt. Es folgt eine detaillierte und ausführliche Ausarbeitung des verwendeten Mediums und der Ausschluss von sogenannten Cache-, also somit veralteten Inhalten. Dabei werden Zeit und Ort ebenso wie die garantierte Unveränderlichkeit des Momentes gesichert und in Form eines Sachverständigengutachtens für einen eventuellen Rechtsstreit hinterlegt.

Erster Schritt – die Beweise rechtssicher aufzeichnen!

Wenn ein Rechteinhaber / Urheber (Dichter, Texter, Fotograf, Designer, Markeninhaber etc. (Auch bei Wettbewerbsrechtsverletzungen)) oder sonstiger Betroffener (Mobbing-Opfer, Person, die in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde), einer solchen Rechtsverletzung gegen diese und den Täter rechtliche Schritte einleiten möchte, dann muss er zu aller erst sämtliche Beweise sichern.

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