….Schweigen ist Gold!

Für Sachverständige und Gutachter ist dies viel mehr als eine bloße Empfehlung!

Unabhängig von dem Fachgebiet des Gutachters, der Bestellung bzw. Beauftragung und in welchem Rahmen seine Expertise gefragt ist, ist der Gutachter stets zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Rechtsgrundlage ist abhängig vom Rahmen der Leistungserbringung und dem Ursprung der Tätigkeit.

Es gibt neben öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter, staatlich anerkannte, verbandsanerkannte oder durch akkreditierte Stellen zertifizierte Sachverständige.

Sofern es sich um öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter handelt, ist die IHK oder Handwerkskammer die zuständige Stelle für die Ausgestaltung und Anerkennung der sachverständigen Tätigkeit. Diese Ausgestaltung erfolgt mittels Satzung.
In Oberbayern obliegt diese Zuständigkeit der IHK München Oberbayern, die eine entsprechende Sachverständigenordnung erlassen hat. Gemäß § 16 Abs. I ist dem Sachverständigen untersagt, bei der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu ihrem/seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

Der Sachverständige ist während und nach Beendigung seines Auftrages und über den Zeitraum seiner Bestellung hinaus zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat seine Angestellten dahingehend anzuweisen. Von der Schweigepflicht entbunden ist der Gutachter hinsichtlich aller Anzeige- und Auskunftspflichten, die sich auf die Umstände seiner Bestellung beziehen, denn diese ist widerruflich.

Ein Sachverständige, der nicht im oben genannten Sinne öffentlich bestellt ist, sollte mit den anvertrauten Informationen ebenfalls nicht hausieren gehen. In diesem Fall erfolgt eine Beauftragung im Rahmen eines Werkvertrages gemäß §§ 631 ff. BGB, der zumindest die Nebenpflicht begründet, vertrauliche Informationen als ebensolche zu behandeln.

Eine Verletzung dieser Pflichten kann nicht nur schadensersatzrechtliche Ansprüche begründen, sondern auch strafrechtliche Relevanz entwickeln. Sofern der öffentlich bestellte Gutachter, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm in seiner Funktion anvertraut oder bekannt geworden ist, kann er sich gemäß § 203 Abs. II Nr. 5 StGB der Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen.

Sofern ein Gutachter, unabhängig von der Art seiner Bestellung, im Rahmen einer Gerichtsverhandlung als Sachverständiger tätig ist und auf Grund dessen Einsicht in die Gerichtsunterlagen erhält, kann er sich der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen gemäß § 253d StGB strafbar machen. Wobei dies insbesondere im Strafprozess zu beachten ist.

Unabhängig von der strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht sollte jeder Gutachter schon im Hinblick auf künftige Aufträge, das Anvertraute in Ehren halten!


Foto Shutterstock, Bildnummer:238171720, Urheberrecht: Dean Drobot

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