Sachverständiger Identifikation lebender Pesonen nach Bildern
(anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten)
Im Wesentlichen die Erstellung eines anthropologisch-biometrischen Identitätsgutachtens (BILD-ID) sowie eines morphologischen Bildvergleiches im Rahmen der Täteridentifizierung. Mensch ist nicht gleich Mensch. Es gibt in diesem Fachgebiet Unterschiede die Laien oft gar nicht bemerken. Das menschliche Gesicht ist wahrlich ein Herkunftswörterbuch. Die unterschiedlichen Formen bieten eine beispiellose Vielfalt; die Antlitze der aktuell 7,47 Milliarden Erdbewohner unterscheiden sich fast so deutlich wie ihre Fingerabdrücke.
Die Bild-ID beschäftigt sich im Rahmen der forensisch-anthropologischen Wissenschaft mit der Identifikation lebender Personen an Hand von Fotografien und Videos. Grundlage der Identifizierung ist die Beurteilung morphologischer Oberflächenmerkmale des Körpers.
Ein häufiges Anwendungsgebiet ist die Feststellung der Fahreridentität im Falle verkehrsrechtlicher Verstöße, insbesondere, wenn der Sachverhalt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens aufgeklärt werden muss. Hinzu kommen Lichtbildvergleiche von potenziellen Tätern und Betroffenen in Strafsachen.
Für die morphologische Identifikation lebender Personen auf Bildern werden die etablierten Methoden der forensischen Foto-Anthropologie und der Kriminalistik eingesetzt.
Die Grundlage der Bildidentifikation stützt sich auf die anthropologische und anatomische Grundlagenliteratur der letzten 150 Jahre und wurde speziell zur Identifikation für Vaterschaftsgutachten weiterentwickelt. Auf dieser Basis fußt die heutige Methode des anthropologischen Identitätsvergleiches. Prof. Dr. Rainer Knußmann verfasste den heute verwendeten Standard, der im zentralen Lehrbuch „Anthropologie“ (Band I/1, G Fischer, Stuttgart v. 1980) veröffentlicht wurde. Grundlagen, Kriterien und Verfahrensregeln für Sachverständigengutachten bzw. Standards für die anthropologische Identifikation lebender Personen nach Bildern (Fassung vom 15. 10. 2001). Veröffentlicht von der Arbeitsgruppe für die anthropologische Identifikation nach Bildern (AGIB): Rechtsmedizin 9: 152-154, Anthropologischer Anzeiger Band 57 Heft 2 (1999), neue Zeitschrift für Strafrecht NStZ 1999/5: 230-232, letzte Fassung vom 16. Dezember 2011, veröffentlicht auf http://Bildidentifikation.de.
Hinsichtlich der sich ständig weiterentwickelnden Fototechnik wurde diese Technik in den vergangenen Jahren laufend ergänzt und fortgeführt. So wurde im Rahmen eines EU-geförderten Projektes „Optimierung von Verfahren der Identifikation von Personen auf Bildern (Fotoidentifikation) ein weiterer Beitrag zur „Bekämpfung und Prävention von Kriminalität in Europa“ entwickelt. In diesem Atlas werden auch erstmals Merkmalshäufigkeiten diverser Gesichtsmerkmale tabellarisch aufgeführt. Im Zusammenspiel mit den technischen Möglichkeiten der Foto-Forensik und der zunehmenden Aktivität in diesem Bereich eröffnen sich, richtig angewandt, hier fast unvorstellbare Möglichkeiten zur Kriminalitätsbekämpfung.
Fundierte Kenntnisse der Morphologie, sowie der Gesichts- und Körpermerkmale gehen über die reine Befundung weit hinaus. Forensisches Fachwissen hinsichtlich Foto-Technik wie Hersteller, Brennweite, Bildverzerrungen- sowie Verzeichnungen, Framerate hinsichtlich Bewegungsunschärfe sowie des Kompressionsverfahrens hinsichtlich möglicher Kompressionsartefakte, ist hier unerlässlich. So ist nach Auffassung des Unterzeichners im Sachverständigengutachten eines Strafverfahrens zwingend darauf einzugehen, welche technischen Aspekte den Inhalt des Gutachtens verfälschen können.
Auch bezüglich der Zeitangaben von Videoüberwachungen muss darauf hingewiesen werden, dass die wenigsten Überwachungsanlagen ihre Uhrzeit mit sogenannten NTP Servern mit der Echtzeit abgleichen.
Im Strafverfahren ist ein Überwachungsvideo nach meiner Auffassung auch stets auf Manipulationen zu überprüfen. Gab es Schnitte, verfügt das verwendete Überwachungssystem überhaupt über eine eingeblendete Zeitangabe und wenn ja, in welcher Form? Ist der zeitliche Inhalt des Überwachungsvideos schlüssig, gibt es Schnitte oder gar Überblendungen wie z. B. einen sogenannten, für den Laien nicht wahrnehmbaren, Morph-Cut (Adobe Premiere).
Hinsichtlich der verwendeten Messmethoden auf Bildern sind Abweichungen bei älteren Verfahren so hoch, dass diese keine Verwendung mehr finden dürften. Diese veralteten Vorgehensweisen sind letztendlich ausschließlich bei Ausschlussverfahren der Tatperson anzuwenden. Abweichungen von bis zu 10 cm entsprechen nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Standards. Es gibt mittlerweile neuere, wesentlich präzisere Messverfahren in der Foto-Forensik.
Zwingend ist, die eigenen Erkenntnisse und Leistungen immer wieder selbstkritisch infrage zu stellen, um damit eine Selbstüberschätzung, aber auch Routine möglichst zu verhindern. Gerade der gut ausgebildete Gutachter muss seine – auch gesicherten – Erkenntnisse immer wieder überdenken und ggf. neu definieren. Jeder Sachverständige, der Personen auf Lichtbildern begutachtet, muss sich bewusst sein, dass seine Aussage beweiserheblich ist und in Ermittlungs-, sowie eventuell nachfolgende Gerichtsverfahren einfließt und dass das Gericht der Aussage des „Sachverständigen“ großen Wert beimisst. Es zeichnet einen erfahrenen Sachverständigen aus, die Grenzen des Machbaren zu erkennen und bei bestimmten Bildgegebenheiten eine Begutachtung konsequent abzulehnen. Auch für einen Sachverständigen gilt immer: „In dubio pro reo“ und seine Aussage verantwortungsbewusst zu formulieren.
Dabei dient das Gutachten dem Richter zur Darstellung eines diffizilen Sachverhaltes. Die Entscheidung über einen Freispruch oder eine Verurteilung obliegt dem Richter, wobei Letzteres im Zweifel für den Angeklagten unterbleiben muss.
Für die Erstellung Foto-Anthropologischer-Identitätsgutachten z. B. bei Verkehrsverstößen steht mir eine Software zur direkten Falldatei-Bearbeitung fast aller Hersteller zur Verfügung. An Hand der mir zugesandten Falldatei der jeweiligen Ordnungsämter ist es mir möglich auf alle Mess- und Fotodaten (hochauflösend) zuzugreifen und diese im Gutachten weitaus effizienter auszuwerten (esoDigitales3.Viewer für ESO 3.0, 7.0, 8,0, VITRONIC PoliScan TUFF-Viewer 3.45.2 bzw 3.58.5 für die Systeme M1/M1HP/F1/F1HP/FM1 sowie LEIVTEC Speed Office bei LEIVTEC Messgeräten). So ist mir eine schnellere und effektivere Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden möglich. Hinweise und Informationen zur Abrechnung als Sachverständiger gem. §JVEG können sie hier nachlesen. Es gilt hier eines anzumerken: Ich bin als sachverständiger Ermittler, als Sachverständiger Gutachter stets neutral und gewissenhaft; es gibt keinerlei Gefälligkeitstätigkeiten. Gerichte, Staatsanwälte und Rechtsanwälte können sich hier auf meine garantierte Neutralität ausnahmslos verlassen.
(Zuletzt überarbeitet am 02. März 2021)