Im Namen des Volkes mit Sachverstand

Die Beachtung der Strengbeweisführung ist verfahrensübergreifend relevant: Sachverständige, Augenschein, Partei, Urkunden, Zeugen, kurz SAPUZ, sind für die Aufklärung der Wahrheit entscheidend.

Den fünf Beweisführungsmöglichkeiten wird in unterschiedlichen Situationen, unterschiedliche Bedeutung beigemessen.

Besondere Bedeutung in allen Verfahrensarten gilt dem Sachverständigen. Sie werden mit einer bestimmten, möglichst konkreten Fragestellung beauftragt. Die fachliche Einschätzung des Sachverständigen kann dann in die Argumentation der Parteien, Anwälte oder Staatsanwaltschaft einfließen und die Urteilsfindung des Richters stützen. Parteien eines Zivilprozesses oder ein Angeklagter oder Staatsanwalt können sich ohne Weiteres auf die Schlussfolgerung des Sachverständigen beziehen, sofern Ihnen das dienlich erscheint. Die Frage ist vielmehr, inwieweit der Richter die Ergebnisse ausführen muss.

Es ist ein Streit darüber entbrannt, inwiefern, in welchem Umfang und in welcher Form, ein Richter sein Urteil mit Hilfe eines sachverständigen Gutachtens begründen darf.
Eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung liegt bislang nicht vor. Diese gibt es nur, beschränkt auf einige wenige einzelne Beweismöglichkeiten, wie zB. das daktyloskopische Gut­achten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235/237 f oder die Blutgruppenbestimmung (BGHSt 12, 311/314). In diesen gutachterlichen Fällen bedarf es keiner weiteren Erläuterung. Das Ergebnis des Gutachters kann unter dem Hinweis der anerkannten Verfahrensweise übernommen werden.

Anders ist dies für die meisten anderen gutachterlichen Stellungnahmen. Gutachter dienen gerade dazu einen streitigen, meist hoch komplexen Sachverhalt aufzuklären. Dabei muss es sich nicht um exotische Themen handeln! Gutachter bedarf es in allen Lebensbereichen, ob Bauwerke, Fahrzeuge, Handwerksleistungen, ärztliche Behandlungen oder foto forensischer Art! Letzteres nimmt auch in Zeiten der zunehmenden Digitalisierung stetig an Bedeutung zu und das in allen Lebensbereichen!

Im Falle einer qualitativen Überprüfung eines beauftragten Fotografen, gilt es die Qualität der Bilder zu beurteilen und ob die Ansprüche nicht nur wunsch-, sondern auch vertragsgerecht erfüllt worden sind. Das kann aus beiderlei Sicht erforderlich sein-hat der Fotograf seine Pflicht bei der Dokumentation einer Hochzeit erfüllt, indem er die liebevolle Stimmung eingefangen hat. Dabei sind Hintergrund und Personen ebenso in Szene zu setzen, wie Licht und Schärfe. Auch im gewerblichen Bereich kann die Beurteilung z.B. von Produktfotos auf selbige Art Relevanz entfalten.

Noch interessanter und lebensentscheidende Bedeutung kann die fotoforensische Beurteilung im Bereich von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten haben!

So kann die Entkräftung von Geschwindigkeitsmessbildern höchste Relevanz entfalten, wenn es um die Vermeidung von Verkehrsstrafpunkten geht. Dabei werden das Messbild mit vorliegenden Vergleichsbildern des Beschuldigten bzw. Angeklagten und denen weiterer potentieller Fahrer verglichen. Verglichen wird an Hand forensisch-anthropologischer Merkmale. Es handelt sich um möglichst individuelle Äußerlichkeiten, die teilweise genetisch begründet sind.
An Hand einer Häufung solcher Merkmale können Wahrscheinlichkeitsgrade der Identitätsbestimmung ermittelt werden. Kürzlich wurde durch das OLG Bamberg entschieden, dass ein, nach dieser wissenschaftlichen Methode gefundenes, Ergebnis, nicht als solches in der Urteilsbegründung übernommen werden kann. Es muss sowohl der Bezug zu den Messbildern, als auch die Analyse erkennbar sein

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zur Tatzeit darf sich in der Urteilsbildung nicht als lü­cken­haft im Sinne der §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO darstellen.
Grund dafür ist, dass das reine Ergebnis im Rahmen einer höherinstanzlichen Überprüfung keiner rechtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Das Ergebnis wäre, sofern der Gutachter nicht in persona in Ungnade verfällt, was zum Ausschluss der Verwertbarkeit des Gutachtens führen würde, unumstößlich. Der Richter bedient sich gerade der Sachkunde des Gutachters, um in der Sache entscheiden zu können.

Verfahrensfehler sind grundsätzlich rechtlich überprüfbar. Die Entscheidung in der Sache, also das was der Laie als “Rechtsprechung” versteht nur insoweit dies in der Urteilsbegründung erläutert wird. Die zuvor erwähnten Ausnahmen haben sich über Jahrzehnte etabliert und waren bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung.

Es gilt daher, sowohl dem Ergebnis, als auch der Ergebnisfindung ausreichend Aufmerksamkeit und Bedeutung beizumessen! Die anthropologische Forensik ist oftmals wegentscheidend, wenn es um den Erhalt der Fahrerlaubnis geht, die Aufklärung durch Überwachungskameras oder auch den Nachweis eines Alibis!

Es ist eine hochkomplexe Materie, deren Weg erläuterungsbedürftig ist, da im Ergebnis kein Messwert vorliegen wird, sondern eine Wissenschaftlich anerkannte Wahrscheinlichkeit!

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