Freude ist nicht immer zum Teilen da
Stellen Sie sich vor, Sie sehen sich Freitag Abend mit Ihrem Partner einen netten Film an, verbringen einen gemütlichen Abend zu Hause bei Popcorn & Co. und einige Tage oder Wochen später erhalten Sie einen bösen Brief mit der Bitte um Zahlung!
Popcorn? Welch treffliches Stichwort!
In der Flut von Streaming-Anbietern und Internet-TV kann man, insbesondere nach Abschaltung von dvb-t, schon einmal den Überblick verlieren, wann man sich noch und zumindest nach aktueller Rechtslage, im Rahmen der Legalität bewegt. Entgegen des ersten Anscheins, handelt es sich bei “Popcorn Time” nicht um einen legalen Streaming-Anbieter: Streaming meint die bloße Nutzung eines online zur Verfügung gestellten Angebots in Form von Musik oder Film. Im Gegensatz zum Download.
Bei Popcorn lädt der Zuschauer den Film zunächst runter, dient aber zeitgleich auch als Server um den Film auch anderen Nutzern des Dienstes verfügbar zu machen. Letzteres ist das sehr viel größere Übel! Dadurch wird der Film weiter illegal verbreitet und anderen zur Verfügung gestellt! Ihr Server wird zum illegalen Filesharer!
Diese Art der Tauschbörse kann richtig teuer werden- auch wenn der User sich nicht bewusst war, dass er keinen legalen Streamingdienst nutzte! Ein gutes Indiz ist die Unentgeltlichkeit des Streamingdienstes. Misstrauisch sollte man immer sein, wenn man etwas installieren muss (Plugins) und insbesondere, wenn die angebotenen Filme noch im Kino zu sehen sind, bzw. dort neu anlaufen.
Im Übrigen ist es dann irrelevant, ob sie drei Sekunden oder den ganzen Film gesehen haben!
Das ist nur ein Beispiel der Streaming- und Filesharing-Problematik!
Der BGH musste sich jüngst mit dem Problem der Mehrfachnutzung eines Internetanschlusses im häuslichen Bereich befassen. Demnach haften Eltern nun doch für ihre Kinder, zumindest, wenn sie ihre Sprösslinge nicht ans Messer liefern wollen! Wenn den Eltern derjenige Nutzer bekannt ist, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, müssen sie ihn, obwohl die Rechtsverletzung seitens des Klägers zu beweisen ist, den Namen des Nutzers bekannt geben. Es geht in diesem Fall nicht mehr darum, die Verletzung und den daraus entstandenen Schaden zu beweisen, sondern mussten die Eltern die Vermutung widerlegen, dass die unstrittig durch ihren Internetanschluss verursachte Verletzung durch sie begangen worden ist! Solange sie sich nicht entlasten können oder wollen, sind sie als Störer anzusehen.
Ein weiterer Störer-Fall stand höchstrichterlich zur Entscheidung. Hier wurde zu Gunsten des Beklagten entschieden. Ein Nutzer hatte das individuelle Passwort auf seinem Router nicht abgeändert – laut BGH hat der Nutzer alles seinerseits erforderliche und ausreichende getan, seinen Internetanschluss vor unberechtigten Zugriffen zu schützen! Diese Passwörter werden individuell und einmalig vergeben und berücksichtigen alle Raffinessen der sicheren Passwortfindung hinsichtlich Länge, Groß- und Kleinschreibung, Zahlen-, Buchstaben- und Sonderzeichenkombination. Wenn dieses geknackt wird, kann es dem Anschlussinhaber nicht zum Vorwurf gemacht werden!
Eine weitere Problematik stellt sich, wer für einen zur Verfügung gestellten WLAN-Anschluss zur Verantwortung gezogen werden soll! Hier gilt im privaten Bereich, dass der WLAN-Inhaber nicht zur Verantwortung gezogen wird, wenn Gäste oder Mitbewohner den Anschluss rechtsmissbräuchlich nutzen und muss darauf nicht einmal hinweisen! So entschied der BGH.
Im gewerblichen Bereich, z.B. Internetcafés, ist seit Jahren im Gespräch, Anbieter öffentlicher Hotspots von der Störerhaftung zu befreien, derer sie gemäß § 1 Abs. 1 TMG unterliegen. Nach mehreren Versuchen wurde diesbezüglich in der letzten Woche ein Gesetz zur Nachbesserung eines WLAN-Gesetzes auf den Weg gebracht.
Bereits auf Grund eines Urteils des EuGH ist gewiss, dass Betreiber zwar nicht zur Verantwortung gezogen werden können, es ihnen aber zumutbar ist, Vorkehrungen zu treffen, die die rechtsmissbräuchliche Nutzung verhindern! Zudem waren zwar Schadensersatzansprüche gegen Betreiber ausgeschlossen, Abmahnungen hingegen nicht! Die Situation war lange Zeit unsicher und es wurde versucht, sich durch Registrierungen im WLAN aus der Verantwortung zu nehmen.
Bleiben wir also gespannt, was die Gesetzesnovelle bringen wird!
Sie sind in Sachen Filesharing abgemahnt worden?
Ich empfehle ihnen in Zusammenarbeit mit einem Anwalt ihrer Wahl die Unterlassungserklärung in abgeänderter Form abzugeben. Vor Gericht streitet man dann nur noch um die Abmahnkosten und über die Höhe des Ersatzanspruches. Ein guter Anwalt handelt meist außergerichtlich einen günstigen Preis mit der Gegenseite aus und man kann die Sache vergessen und wieder ruhig schlafen.