e-Akte – längst überfällig

Auch wenn sich Bayern lange und vehement dagegen wehrte, mussten die Bayern nun klein bei geben und umsetzen, was in anderen Bundesländern und Ländern schon längst Gang und Gäbe ist: die elektronische Gerichtsakte, kurz eAkte. Auch in Deutschland wurde bereits vor Jahren der Weg zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs geebnet. Darin sollte zunächst vor allem der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten in Bereichen der Zivil-, Freiwilligen-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit und familiäre Angelegenheiten und solchen, die aus der BRAO resultieren.

In diesem Jahr wurde nachgerüstet. Am 5. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Dadurch wird sogar der hochsensible Bereich der strafprozessualen Verfolgung der elektronischen Kommunikation zugänglich gemacht. In Bayern soll ab 2018 auf die eAkte „umgestellt“ werden. Ab 2022 ist die elektronische Aktenführung verpflichtend.

Doch was steckt eigentlich hinter der eAkte?
Das umfasst sämtliche Korrespondenz des Rechtsverkehrs und die Führung gerichtlicher Akten, rechtlich relevanter Dokumente und offizieller Bücher, wie z.B. das Grundbuch, Handelsbücher, Personenakten und viele mehr. Natürlich birgt diese Verfahrensweise auch Risiken und Gefahren. Zum einen bestehen die üblichen Risiken, die jeglicher Onlinedatentransfer mit sich bringen kann.
Zum Anderen können Akten in Papierform nicht durch ein einziges Fingertippen den falschen Leuten übermittelt werden, was sicherlich dem Einen oder Anderen beim Versenden einer E-Mail widerfahren ist! Zum Anderen ist auch eine bewusste Weitergabe viel leichter verwirklicht, inklusive einer allseits nachvollziehbaren Ausrede! Höchstsensible Daten und Informationen können so in falsche Hände geraten oder den falschen Leuten zugespielt werden.

Der besondere Schutz eines laufenden Verfahrens durch die strafrechtlichen Vorschriften der Geheimniswahrung und dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs wären nahezu obsolet, zumindest aber im Zweifel für den Angeklagten, nicht nachweisbar, sofern die Verwirklichung des Tatbestands vorsätzlich erfolgen muss! Andererseits würde endlich zahlreichen rechtsstaatlichen Prinzipien und anderen Vorteilen Rechnung getragen, wie z. B. dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung, dem Gleichheitsgrundsatz, dem Schutz der Familie, der freien Berufswahl, kostengünstigeren Verfahren und viele mehr!

Durch die elektronische Aktenführung wäre es auch Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten endlich möglich, jederzeit und überall zu arbeiten. Dadurch und durch die mittlerweile gängige Praxis der Telearbeit, ließen sich Beruf und Familie miteinander vereinbaren. Kinderbetreuende Eltern müssten in der Regel nur zu Mandanten-, Orts- oder Gerichtstermine präsent sein-eine wesentliche Erleichterung! Die Beschleunigung des Verfahrens könnte ganz wesentlich gefördert werden, indem insbesondere die Beauftragung von Gutachtern erleichtert würde. Anstelle einer telefonischen Anfrage verfügbarer Kapazitäten, anschließender Übersendung der Originalgerichtsakten per Post, die nicht nur ein wesentliches Zeitmomentum darstellt, sondern insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung und eines nicht ausschließbaren Verlusts der Akten ein hohes Risiko darstellt! In letzterem Fall wäre der Prozess verloren!

Durch die elektronische Übermittlung könnte der Sachverständige ohne erhebliche Verzögerung über verfügbare Kapazitäten informieren und darüber, ob sein Sachverstand die Thematik beurteilen lässt! Selbiger schneller Weg kann durch alle Beteiligten für den Rückversand gewählt werden.  Selbstverständlich ist im elektronischen Verkehr immer Vorsicht geboten. Jedoch war in Zeiten, in denen sich die meisten Rechtsgeschäfte und auch Online-Banking bewährt haben, die Einführung der eAkte überfällig!
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