DSGVO-Abmahnung

DSGVO-Abmahnung

LG Bochum – Verstöße gegen die Vorgaben der DSGVO können nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden

Das Landgericht Bochum hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil vom 07.08.2018 zu I-12 O 85/18 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO kein Wettbewerbsverstoß ist, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Dazu teilt das Landgericht folgende Urteilsgründe mit:

„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutz-Grundverordnung in den Art. 77 bis 84 DSGVO eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in  ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutz-Grundverordnung eine detaillierte Regelung des Anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte.“

Das Landgericht Würzburg vertrat die gegenteilige Ansicht (lesen Sie hier).

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