DSGVO-Abmahnung: erste Entscheidung des LG Würzburg

Mit Inkrafttreten der DSGVO gab es eine heiße Auseinandersetzung darüber, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht in Zukunft abgemahnt werden könnten. Viele Halb- und Unwahrheiten wurden veröffentlicht. Die allseits befürchtete Abmahnwelle ist bis zum heutigen Tag allerdings ausgeblieben. Nun hat das Landgericht Würzburg erstmals entschieden, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung und eine fehlende SSL-Verschlüsselung auch unter Geltung der DSGVO einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen. Das Landgericht Würzburg teilt in seinem Beschluss vom 13.09.2018 zu 11 O 1741/18 mit, dass eine Datenschutzerklärung, die nicht den Anforderungen der DSGVO genügt, einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Begründung ist äußerst knapp und enthält eine nähere Auseinandersetzung mit den Regeln der DSGVO nicht:

„Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit dem 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben…

Mit dem OLG Hamburg (3 O 26/12) und dem OLG Köln (8 O 125/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gem. § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt  und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. … Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.“

Eine Auseinandersetzung mit dem Meinungsstreit sowie Überlegungen zu Art. 80 DSGVO werden nicht mitgeteilt.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die vom LG Würzburg mitgeteilte Rechtsauffassung halten kann…

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