Abrechnung – Identifikation anhand von Bildern
In der freien Wirtschaft soll sich der Preis idealtypisch nach Angebot und Nachfrage bestimmen. Ursächlich ist die Vermutung, dass sich ein Gut mit höherer Nachfrage verknappt. Um den Wunsch nach einem knapper werdenden Gut erfüllen zu können, steigt der Wert und damit der Preis. Anders ist dies bei Nachfragen, die die öffentliche Daseinsfürsorge tangieren oder durch öffentliche Träger zu erfüllen sind. So ist es beispielsweise Sache des Staates, eine funktionierende Judikative zu gewährleisten. Jeder hat das Recht, öffentlich-rechtliches Handeln gerichtlich überprüfen zu lassen, insbesondere, wenn er dadurch beschwert ist. Hierbei geht es nicht um Gewinnmaximierung, sondern um Gleichberechtigung und gegebenenfalls Wiedergutmachung, aber auch um eine angemessene Vergütung. Dabei spielen viele rechtsstaatliche Prinzipien eine Rolle.
Aus diesem Grunde gibt es das JVEG, das sogenannte Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Darin ist geregelt, wie, welche Personengruppen zu entschädigen oder zu vergüten sind und auch in welcher Höhe. So sind diejenigen, am Prozess beteiligten, wie Parteien oder Zeugen zu entschädigen, sie sollen nicht verdienen, sondern einen gerechten Ausgleich für Ihren Aufwand bekommen.
Anders ist dies bei Personengruppen, die zur Wahrheitsfindung, insbesondere im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, wie z.B. Sachverständige, beteiligt werden. Da Gesetze keine Einzelfalllösung darstellen, sondern eine allgemeingültige Regelung für eine Vielzahl von Fällen, ist die Anwendung nicht immer eindeutig. Beispielhaft ist der Sachverständige für anthropologische Gutachten, die insbesondere im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr gefragt sind, zu nennen. Paragraf 9 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 regelt die Vergütung von Sachverständigen. Dort sind verschiedene Tätigkeiten in Honorargruppen eingeteilt und wird ihnen eine Stundenpauschale zuerkannt. Doch auch dies bietet keine eindeutige Regelung. Unter welche Tätigkeit ist eine anthropologische Analyse von Personen an Hand von Vergleichsmaterialien-Bild zu Bild oder in Persona zu subsumieren? Streitig ist, ob diese Art der gutachterlichen Beurteilung nach Honorargruppe 6 oder 8 abgerechnet werden soll. Beide Meinungen werden vertreten. Letztere wird bejaht, sofern man das anthropologische Gutachten mit der Erstellung eines Schriftgutachtens vergleicht. Das wird mit der Beschreibung äußerlicher (Körper-)Merkmale begründet.
Andere vertreten die Ansicht, dass die Tätigkeit nach Honorargruppe 6 zu vergüten sei, weil sie mit dem grafischen Gewerbe vergleichbar ist.
Einigkeit der Gerichte besteht mittlerweile dahingehend, dass die Erstellung von anthropologischen Gutachten keine medizinische oder psychologische Beurteilung darstellt und somit nicht nach den Honorargruppen M1-M3 zu beurteilen ist. Zwar wurde seitens des Gesetzgebers in der Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 29.07.2013 vorgeschlagen, mangels eindeutiger Regelung auf die medizinischen Honorargruppen zurückzugreifen, da er sich aber bewusst gegen eine Regelung entschieden hat, bleibt es eine Empfehlung. Es bedarf jedoch keiner medizinischen Fachkenntnisse, vielmehr spielen oft foto-forensische Aspekte eine erhebliche Rolle, wenn es um die Beurteilung der Qualität der Bildmaterialien geht. So bleibt festzuhalten, dass es keines Doktors der Medizin oder Biologie bedarf, um ein anthropologisches Gutachten zu erstellen, sondern vielmehr ein breitgefächertes Wissen der Anthropologie, der modernen Fotografie und Erfahrung. „Die Schwierigkeit der Begutachtung ergibt sich aus der festzustellenden und zu bewertenden Ähnlichkeit von Vorlage und Vergleichsmaterial. Dabei können in beiden Fällen (anthropologisches oder Schriftgutachten) gleichartige Methoden wie z.B. Längenmessungen erfolgen. Auch die Beschreibung der Ähnlichkeit oder Verschiedenheit muss in beiden Fällen so beschrieben oder erklärt werden, dass sie vom Gericht nachvollzogen werden kann.“ (LG Augsburg, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 Qs 160/14)
*Ob das Gutachten eines per Beschluss beauftragten Sachverständigen nach Honorargruppe 6 oder 8 abgerechnet wird, obliegt der Entscheidung des hohen Gerichts. Privatwirtschaftlich beauftragte Gutachten rechnen wir der Fairness halber nach Honorargruppe 6 ab.
*ACHTUNG! Der Beitrag ist mittlerweile überholt, die Abrechnung erfolgt unter Tabelle 16 des JVEG des zuletzt geänderten JVEG (BGBl. I 2020, 3241 – 3244).